AMTSGERICHT DUISBURG
Az.: 45 C 4744/02
Urteil vom 15.01.2003
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Duisburg auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2002 für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Parteien sind durch eine Pauschalflugreise nach Griechenland auf die Insel Korfu in das Zielgebiet Perama in die Anlage Aelos Beach Holiday Village für die Zeit vom 8. bis 22.6.2002 verbunden. Der Reisepreis betrug bei zwei Erwachsenen und all inklusive einschließlich Flugaufpreis und Flugversicherungszuschlag insgesamt 1.722,00 EUR.
Die Buchung der Reise erfolgte in der Weise, dass auf eine Fernsehwerbung der Firma TV Travel Shop eine telefonische Buchung seitens des Klägers erfolgte, auf die mit Schreiben der Firma TV Travel Shop vom 13.1.2002 eine Übersendung der Reisebestätigung der Beklagten an den Kläger erfolgte. Die vorgenannte Reisebestätigung der Beklagten beinhaltete den Hinweis auf die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Weitere Einzelheiten des Telefonats sind zwischen den Parteien streitig.
Bereits vor Ort rügte der Kläger Störungen durch das ständige Starten und Landen von Flugzeugen sowie durch eine am Strand befindliche sehr stark befahrene Uferstraße. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die schriftliche Mängelrüge vom 15.6.2002 (B1.6 d.A.) Bezug genommen.
Nach Beendigung der Reise machte der Kläger Erstattungsansprüche gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 5.7.2002 in Höhe von 40 % des Reisepreises geltend. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Bl. 7 f.d.A. Bezug genommen.
Der Kläger trägt vor, die Reise sei mit erheblichen Mängeln behaftet gewesen, die eine Reisepreis[…]