Zusammenfassung: Bei Kaufvertragsschluss gibt der Verkäufer an, dass das Fahrzeug über eine Standheizung verfüge, welche vor Kaufvertragsschluss auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft wurde. Im Kaufvertrag wurde sodann die Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen. Ist der Verkäufer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sich einige Tage nach Abschluss des Kaufvertrages herausstellt, dass die Standheizung nicht funktioniert? Haben die Parteien insoweit eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen?
Landgericht Saarbrücken
Az: 10 S 174/14
Urteil vom 14.08.2015
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 15.09.2014 – Az. 3 C 212/13 (09) – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 15.09.2014 – Az. 3 C 212/13 (09) – sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Gebrauchtwagenkaufvertrag geltend.
Der Beklagte inserierte am 05.01.2013 über die Internetplattform … den Pkw BMW 330d xDrive DPF Touring Aut., EZ 5/2009, 89.000 km, zum Preis von 21.900 Euro. In der Fahrzeugbeschreibung ist u.a. eine Standheizung mit Fernbedienung aufgeführt. Der Kläger nahm am selben Tag telefonisch Kontakt zu dem Beklagten auf. In dem Gespräch wurde auch über die Ausstattung des Fahrzeugs gesprochen. Der Kläger teilte dem Beklagten mit, er werde das Fahrzeug nehmen, und leistete eine Anzahlung von 10.000 Euro. Vereinbarungsgemäß holte der Kläger das Fahrzeug am 10.01.2013 am Wohnort des Beklagten ab. Ein schriftlicher Formularkaufvertrag wurde gefertigt. Darin heißt es u.a.: „Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit nicht nachfolgend eine Garantie übernommen wird. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen (…).
Am 16.01.2013 teilt[…]