OLG Rostock – Az.: 3 W 142/16 – Beschluss vom 30.11.2016
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Neubrandenburg, Zweigstelle Demmin, vom 10.08.2016 dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin für den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek die Rechtsanwältin Cornelia Oßwald-Blaschke im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordnet wird.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Grundbuchrechtspflegerin vom 10.08.2016, mit dem der Antragstellerin zwar ratenfreie „Prozesskostenhilfe“ (richtig: Verfahrenskostenhilfe) bewilligt, die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwaltes aber abgelehnt worden ist, ist nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 568, 569 ZPO zulässig und auch in der Sache begründet.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts erscheint die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 78 Abs. 2 FamFG geboten. Zwar wird die Frage, ob für den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch, der nicht dem Anwaltszwang unterliegt, im Regelfall im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu erfolgen hat, in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Teilweise wird die Rechtsanwaltsbeiordnung mit den auch von der Grundbuchrechtspflegerin vertretenen Argumenten abgelehnt, es handele sich um eine einfache Angelegenheit und der Antragsteller könne sich der Hilfe der Rechtsantragsstelle bedienen bzw. den Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 17.06.2011, 15 W 650/10, Rpfleger 2012, 23; OLG Schleswig, Beschl. v. 14.04.2010, 2 W 52/10, Rpfleger 2010, 492). Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Er schließt sich vielmehr der weit überwiegenden Meinung in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach das Verfahren auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek – zumal in Unterhaltssachen – keine einfache Maßnahme ist, die eine bemittelte Partei regelmäßig von der Beauftragung eines Rechtsanwaltes absehen ließe (vgl. OLG Jena, Beschl. v. 23.07.2014, 3 W 328/14, JurBüro 2014, 598; OLG München, Beschl. v. 13.09.2013, 34 Wx 358/13, Rpfleger 2014, 78; KG, Beschl. v. 07.06.2012, 1 W 94/12, Rpfleger 2012, 1486; OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.08.2010, 8 W 354/10, FamRZ 2011, 128; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 20.05.2010, 3 W 82/10, zitiert nach juris).
Die durch das Gesetz vorgesehene Ar[…]