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Ungezieferbekämpfung – Kann Vermieter die Kosten auf die Mieter umlegen?

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Amtsgericht Hamburg
Az.: 45 C 35/01
Urteil vom 15.08.2001

In der Sache erkennt das Amtsgericht Hamburg, Abteilung 45 aufgrund der am XX geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht:
I. Die Klage wird abgewiesen,
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d :
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 535 Satz 2 BGB auf Zahlung restlichen Mietzinses für den Monat Juli 2000 in Höhe von DM 536,10.
a)
In Höhe von DM 515,12 ist der Mietzinsanspruch des Klägers durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Auszahlung des Heizkostenguthabens aus der Heizkostenabrechnung vom 22.05.2000 erloschen.
Soweit der Kläger seinerseits in dem Abrechnungsschreiben vom 22.05.2000, Anlage K3, B1.17 f. d.A., das Heizkostenguthaben des Beklagten in Höhe von DM 515,12 mit der sich aus der Betriebskostenabrechnung 1999 ergebenden Nachzahlungsforderung in Höhe von DM 600,96 verrechnet hatte, blieb diese Aufrechnung wirkungslos, da ein etwaiger Nachzahlungsanspruch des Klägers aus der Betriebskostenabrechnung 1999 jedenfalls derzeit nicht fällig ist. Dem Kläger steht aus der Betriebskostenabrechnung 1999 allenfalls ein Nachzahlungsanspruch gegen den Beklagten in Hohe von DM 284,68 zu, der aber wegen eines Fehlers der Betriebskostenabrechnung derzeit nicht fällig ist.
Die Betriebskostenabrechnung des Klägers vom 22.05.2000 für das Jahr 1999 ist in zwei Punkten nicht ordnungsgemäß: Die Kosten der Ungezieferbekämpfung in Höhe von DM 6,682,-18 sind nicht anteilig auf den Beklagten umlegbar. Umlagefähig sind nur die Kosten einer regelmäßigen und damit laufenden Ungezieferbekämpfung (Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete 1997, Rdn. A 71 m.w.N.). Es muss sich zudem um prophylaktische Maßnahmen handeln; die Kosten für die Bekämpfung von im Hause vorhandenem Ungeziefer sind allein vom Vermieter zu tragen,[…]


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