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Geltung der Datenschutz-Grundverordnung
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 14 B 278/21.NE – Beschluss vom 04.03.2021

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers, § 5 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 d) der Regelungen des Rektorats über befristete Maßnahmen zur Bewältigung der Einschränkungen im Prüfungsbetrieb durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an der FernUniversität Hagen („CoronaO“) in der Fassung der vierten Änderung vom 8.12.2020 bis zur Entscheidung über einen noch zu stellenden Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg.

Der gemäß § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz des Antragstellers vom 4.3.2021 unbegründet.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(Symbolfoto: Von eldar nurkovic/Shutterstock.com)

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen nicht dringend geboten. Erweist sich dagegen der Antrag als zulässig und (voraussichtlich) begründet, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Be[…]


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