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Franchisevertrag – Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes

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LG München I, Az.: 5 O 16652/15, Urteil vom 24.03.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, im ehemaligen Vertragsgebiet PLZ 10178 Berlin bis 29.03.2016 jeglichen Wettbewerb mit der Klägerin zu unterlassen, d.h. sich weder unmittelbar noch mittelbar an einem Unternehmen zu beteiligen, ein Unternehmen zu erwerben oder zu errichten noch für ein anderes Unternehmen in irgendeiner Form unmittelbar oder mittelbar selbstständig oder unselbstständig tätig zu sein, das im Fitnessstudiobereich mit EMS-Training tätig ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.10.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 50 % und die Beklagte 50 % zu tragen.

4. Das Urteil ist für Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 24.058,56 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Von REDPIXEL.PL /Shutterstock.com

Die Parteien streiten über ein Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche aus einem nachträglichen Wettbewerbsverbot.

Die Klägerin betreibt seit 2009 die Marke „B.“ mit einem Konzept zum Betrieb von Fitnessstudios in Form von Mikrostudios, indem vor allem die EMS-Trainingsmethode eingesetzt wird. Es werden Geräte der Firma M-B verwendet.

Die Parteien schlossen am 29.03.2010 einen Partnervertrag (K1).

Unter Ziffer 11 Schlussbedingungen dieses Vertrages heißt es: „Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist München. (…)“

Unter Ziffer 7.6 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot dieses Vertrages heißt es: “ Nach Beendigung des Partnervertrages ist es dem Partner für die Dauer von einem Jahr untersagt, im Vertragsgebiet sich weder unmittelbar noch mittelbar an einem anderen Unternehmen zu beteiligen, ein Unternehmen zu erwerben oder zu errichten noch für ein anderes Unternehmen in irgendeiner Form unmittelbar oder mittelbar selbstständig oder unselbstständig tätig zu sein, das mit dem B. Konzept in Konkurrenz steht. Nähere Einzelheiten regelt Anlage 9 „Wettbewerbsabrede“.“

In Anlage 9 heißt es: „Der Partner[…]


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