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Rechtsanwälte Kotz GbR

Räumungsvergleich – Gegenstandswert

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 7 W 13/11
Beschluss vom 17.05.2011

Auf die Beschwerde des Beklagten bzw. von Amts wegen werden unter Abänderung des Beschlusses des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Dortmund vom 08.12.2010 (5 O 70/10) der Streitwert für den Rechtsstreit und der Gegenstandswert für den am 08.12.2010 festgestellten Vergleich jeweils auf 55.447,16 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe
I.
Die Klägerin hat den Beklagten nach Ausspruch außerordentlicher und ordentlicher Kündigungen eines bis Ende Febr. 2018 fest abgeschlossenen Mietvertrages auf Räumung der zum Betrieb einer Konzeptgastronomie überlassenen Gewerberaumflächen in Anspruch genommen.
Zwischen den Parteien war streitig, ob der Klägerin der begehrte Räumungsanspruch zustand. Widerklagend hat der Beklagte die Klägerin auf Zahlung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 1.761,08 € in Anspruch genommen. Der Rechtsstreit ist durch einen Vergleich beendet worden. Die Parteien haben sich darauf geeinigt, dass das Mietverhältnis spätestens zum 30.06.2011 endet. Im Gegenzug für die vorzeitige Beendigung des Mietvertrages hat sich die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 275.000 Euro zu zahlen. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs haben sich die Parteien auf eine Kostenaufhebung verständigt.
Das Landgericht hat mit angefochtenem Beschluss den Streitwert für den Rechtsstreit gemäß § 41 Abs. 2 GKG auf 53.686,08 € und den Gegenstandswert für den Vergleich auf 328.686,08 € (= 53.686,08 € + 275.000 €) festgesetzt.
Die Beschwerde des Beklagten vom 11.02.2011, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, richtet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes des Vergleichs unter Berücksichtigung eines Mehrwertes von 275.000 €.
II.
Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.9Der streitgegenständliche Vergleichsmehrwert in Höhe von 275.000 € ist nicht entstanden, da die Parteien im Vergleich nur den Räumungsrechtsstreit erledigt haben, indem sie sich über die vorzeitige Beendigung des Mietvertrages gegen Zahlung einer Abfindung geeinigt haben.[…]


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