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Taxifahrt – Verantwortlichkeit Fahrgast wegen unsorgfältiger Türöffnung

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OLG Köln – Az.: I-15 U 113/19 – Urteil vom 07.11.2019

Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 26.4.2019 (4 O 208/18) verurteilt, an die Klägerin über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag hinaus weitere 5.064,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.8.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer eines Taxiunternehmens (Fa. A GmbH) und nimmt den Beklagten wegen eines Unfallereignisses in Anspruch, welches sich am 15.7.2015 in der Bstraße in C in Höhe der Hausnummer 45 ereignet hat. Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt Fahrgast in einem bei der Klägerin versicherten Taxi und öffnete bei einem Halt am linken Fahrbahnrand die rechte hintere Tür, wodurch es zur Kollision mit dem Fahrzeug der Geschädigten D und einem Schaden in Höhe von 10.128,96 Euro kam. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 50% des zuletzt unstreitigen Gesamtschadens stattgegeben und zu Begründung ausgeführt, die Klägerin müsse sich auf ihren gemäß § 86 VVG übergegangenen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 14 StVO ein hälftiges Mitverschulden des Taxifahrers anrechnen lassen. Denn dieser habe durch sein entgegen § 12 Abs. 4 S. 2 StVO erfolgtes Halten auf der linken Fahrbahnseite eine erhöhte Gefahr für den Unfall geschaffen. Insofern komme es auch nicht auf die streitige Frage an, ob der Taxifahrer den Beklagten darauf hingewiesen habe, sich vor dem Aussteigen über die Verkehrslage zu vergewissern. Denn er habe mit dem Halt auf der falschen Straßenseite eine derart große Gefahr für eine Kollision mit einem nachfolgenden Fahrzeug gesetzt, dass er verpflichtet gewesen sei, ein – aufgrund des Sitzens hinter dem Beifahrersitz wahrscheinliches – Aussteigen des Beklagten zur Straßenseite hin zu verhindern.

(Symbolfoto: Von 2shrimpS /Shutterstock.com)

Gegen di[…]


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