BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 36/06
Beschluss vom 14.03.2007
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, Az.: 15a C 4394/04, Entscheidung vom 15.04.2005
LG Heilbronn, Az.: 6 S 16/05, Entscheidung vom 19.01.2006
In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 14. März 2007 beschlossen:
Die mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet. Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird anberaumt auf Mittwoch, den 13. Juni 2007, 11:00 Uhr, Saal N 004.
Nach dem vorläufigen Beratungsstand des Senats könnten für die Entscheidung folgende in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2006 mit den Parteien bisher nicht ausreichend erörterten Fragen von Bedeutung sein:
1. Es erscheint erörterungsbedürftig, ob die zum 1. Oktober 2004 wegen gestiegener Bezugskosten vorgenommene Preiserhöhung deshalb unbillig sein könnte, weil die bereits vor der Preiserhöhung geforderten Tarife unbillig überhöht waren; mithin, ob die Beklagte – unter der Voraussetzung, dass es sich bei den vorher geltenden Tarifen um Tarife handelte, die von ihr nach billigem Ermessen zu bestimmen waren (§ 315 BGB, siehe unten 2.) – im Rahmen der Entscheidung über die Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten eine etwaige Unbilligkeit der bisherigen Tarife hätte berücksichtigen müssen. Vor diesem Hintergrund könnte die Frage, ob die bis zu der Preiserhöhung geltenden Tarife der Billigkeit entsprachen, Bedeutung erlangen, obwohl Streitgegenstand des Rechtsstreits lediglich die Frage der Billigkeit der zum 1. Oktober 2004 vorgenommenen Preiserhöhung ist.
2. Die (Anfangs-)Tarife der Beklagten unterlägen der Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 BGB, wenn es sich um Tarife eines Monopolunternehmens handelte, das Leistungen der Daseinsvorsorge anbietet, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist (vgl. BGHZ 73, 114, 116 zu Krankenhauspflegesätzen; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 – VII ZR 77/86, WM 1987, 295 unter II 2 b zu Baukostenzuschüssen und Hausanschlusskosten gem. §§ 9 Abs. 4, 10 Abs. 5 AVBGasV; BGHZ 115, 311, 316 zu tariflichen Abwasserentgelten; BGH, Urteil vom 21. September 2005 – VIII ZR 7/05, NJWRR 2006, 133 unter II 1 zu Baukostenzuschüssen zur Wasserversorgung).[…]