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Rechtsanwälte Kotz GbR

Genehmigung (und Widerruf der Genehmigung) einer SAT-Antenne durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft

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Bayerisches Oberstes Landgericht
Az.: 2 Z BR 92/00
Beschluss vom 30.11.2000
Vorinstanzen:
LG München I – Az.: 1 T 15331/99
AG München – Az.: 483 UR II 229/99 WEG/4

BESCHLUSS
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat am 30. November 2000 in der Wohnungseigentumssache wegen Beseitigung u.a., beschlossen:
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 13. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 DM festgesetzt.

G r ü n d e
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Eigentümer einer Wohnanlage, in der dem Antragsgegner eine Wohnung im 2. Obergeschoß gehört. Das Anwesen der Gemeinschaft verfügt zum Empfang von Fernsehprogrammen über eine herkömmliche Hausantenne. Ferner ist ein Kabelanschluß bis zum Hauseingang vorhanden. Von dort aus können die einzelnen Eigentümer nach Bedarf ihre Wohnungen auf eigene Kosten an das Kabelnetz anschließen. An der innenhofseitigen Außenwand der Wohnung des Antragsgegners ist ein von der Fassade abstehendes Abluftgerät angebracht. In der Eigentümerversammlung vom 25.5.1998 wurde folgender einstimmiger Beschluß gefaßt:
Die WEG genehmigt bis auf Widerruf (Anbringung einer gemeinsamen SAT-Antenne auf dem Antennenmast) die Anbringung einer SAT-Antenne nur in der Planarversion, befestigt am Fenster direkt, da Instandhaltungsverpflichtung vom jeweiligen Wohnungseigentümer selbst, in der Ausführung wie beim Miteigentümer Herrn F . … Diese Ausführungsart ist verbindlich für alle SAT-Antennen-Aufsteller (Maße ca. 36 cm x 36 cm) und betrifft auch nur die innenhofseitige Anbringung, eine straßenseitige Montage ist nicht gestattet.
Im Haus 118 im 2. Stock rechts … ist ein Außenmauerdurchbruch geschaffen worden und ein Gerät eingebaut worden. Die WEG stellt fest, daß hierzu keine Genehmigung der WEG vorliegt.
(Beschädigung und Zerstörung vo[…]


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