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Gesetzliche Unfallversicherung – Arbeitsunfall  bei Gang zur Toilette

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Versicherter Weg zur Toilette
Landessozialgericht Baden-Württemberg – Az.: L 10 U 2537/18 – Urteil vom 30.04.2020

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 29.06.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls streitig.

Die 1987 geborene Klägerin war am Unfalltag – dem 08.09.2016 – als Verkäuferin bei der D. G. Feinkost- und Weinhandelsgesellschaft mbH versicherungspflichtig beschäftigt und im B. in S. von 06.00 bis 15.30 Uhr tätig. Sie rutschte am Unfalltag gegen 10.15 Uhr in den Personaltoiletten, die dem gesamten, im B. tätigen Personal zur Verfügung stehen, auf nassem Boden aus und fiel auf die rechte Körperhälfte (Bl. 23-1, 38-1, 39-1 VA). Die Klägerin arbeitete weiter und suchte am Unfalltag nach Ende der Arbeitszeit den Allgemeinmediziner Dr. J. auf, der eine Prellung des Ellenbogens und des Handgelenkes bei von der Klägerin angegebenen Schmerzen diagnostizierte (Bl. 1-1 VA). Der die Klägerin am Folgetag untersuchende Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. M. diagnostizierte darüber hinaus eine Prellung der Schulter und der Rippen sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule (Bl. 17-1 VA).

Die Klägerin gab zum Unfallhergang an, sie zu den Toiletten gegangen und habe von weitem gesehen, dass der Boden noch nass war (Bl. 23-1 VA). Sie sei reingelaufen und auf die rechte Seite gefallen. Der Unfall habe sich nicht in der Toilettenkabine, sondern auf dem Weg dorthin ereignet (Bl. 35 VA). Sie sei in der Toilettenanlage, welche sich ebenso wie die Filiale ihrer Arbeitgeberin im Erdgeschoss 1 befinde, im Bereich der Schwelle zwischen dem Waschraum und demjenigen Raum gestürzt, von welchem die Toilettenkabinen zugänglich seien (Bl. 38-1, 39-1 VA mit Skizze zu den Örtlichkeiten, auf die zur weiteren Feststellung der Örtlichkeiten verwiesen wird). Wegen des nassen Fußbodens habe eine Gefahrensituation bestanden. Es seien keine Hinweisschilder aufgestellt gewesen (Bl. 23-1, 35 VA).

Die Arbeitgeberin der Klägerin teilte auf Nachfrage der Beklagten – ebenfalls unter Vorlage einer identischen Skizze zu den Örtlichkeiten (Bl. 38-1 VA) – mit, der Unfall sei beim Gang zur Toilette erfolgt und der Boden der Toiletten sei am Unfalltag gereinigt worden, wobei entsprechende Hinweisschilder bezüglich des nassen Bodens aufgestellt gewesen seien (Bl. 24, 25, 28-1 VA).

Mit Bescheid vom 03.01.2017 (Bl. 33-1 VA) i[…]


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