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Rechtsanwälte Kotz GbR

Veranstaltungsausfall­versicherung – Versicherungsschutz­umfang

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LG Hamburg – Az.: 314 O 114/15 – Urteil vom 30.11.2016

a) Die Klage wird abgewiesen.

b) Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldnerinnen. Die Nebenintervenientin trägt ihre Kosten selbst.

c) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerinnen nehmen die Beklagte als führenden Versicherer auf Leistungen aus einer Veranstaltungsausfallversicherung in Anspruch.

Die Klägerinnen sind langjährige Konzertveranstalter, die Klägerin zu 2) ist eine mittelbare Tochtergesellschaft der Klägerin zu 1).

Zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten als führender Versicherung besteht eine Veranstaltungsausfallversicherung als Rahmenvertrag, abgeschlossen am 01.01.2014 (Anl. K5). Die Versicherung ist vermittelt durch den Versicherungsmakler von R. und S. GmbH, die Beklagte ist dabei vertreten worden durch die von R. und S. A. GmbH. Die Beklagte ist mit einem Anteil von 60% an der Versicherung beteiligt, die C. E. SE, K. mit einem Anteil von 40%. Zugrunde liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Veranstaltungsausfallversicherung (Form A – Ausfall der Veranstaltung (AVB-Veranstaltungs-Ausfall Form A 2008, ebenfalls Anl. K5)).

Auf den Rahmenvertrag im Einzelnen wird Bezug genommen.

Die Klägerinnen planten als „Nachfolgeveranstaltung“ des bekannten Rockfestivals „R. a. R.“ mit der Betreibergesellschaft des Nürburgrings, der C. N. GmbH (im folgenden „CNG“), über die Dauer von 5 Jahren eine jährliche Festivalveranstaltung auf dem Nürburgring durchzuführen unter dem Namen „D. R. –d. g. H. R.“. Die Muttergesellschaft der CNG und Grundstückseigentümerin ist die C. N. B. mbH (im folgenden „CNBG“).

Die Klägerinnen schlossen deshalb am 23.5.2014 mit der CNG eine „Kooperationsvereinbarung“ (Anl. K1) . Danach sollten die Klägerinnen als Veranstalter im Wesentlichen die Publik Relations, das Marketing, den Einkauf und die vertragliche Verpflichtung der Künstler sowie die Produktion hinsichtlich Bühnen, Zelten, Elektrik und sonstiger Infrastruktur übernehmen. Die CNG sollte das Veranstaltungsgelände einschließlich der notwendigen Infrastruktur zur Verfügung stellen sowie behördliche Genehmigungen einholen, die Organisation der Park- und Campingplätze nebst Infrastruktur/Personal, Verkehrslenkung etc. durchführen und die VIP-Pakete vertreiben. Der Kartenvertrieb sollte von der Klägerin zu 1) organisiert werden. Auf die Einzelheiten der vertraglichen[…]


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