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Jagdpachtvertrag – Anforderungen an Schriftformerfordernis

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OLG Hamm – Az.: I-30 U 101/17 – Beschluss vom 31.01.2018

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung einstimmig im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf das angefochtene Urteil sowie die Berufungsbegründung und den Schriftsatz der Klägerin vom 20.11.2017 Bezug genommen.

II.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

1. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Pachtvertrag vom 01.04.2014 nicht schriftlich im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG geschlossen wurde und daher gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 BJagdG nichtig ist.

Der gesamte Jagdpachtvertrag (einschließlich etwaiger Nebenabreden) ist schriftlich abzufassen (BGH, Urteil vom 13.04.1978 – III ZR 89/76, WM 1978, 846, juris Rn. 19). Der schriftliche Vertrag muss daher als essentialium negotii den Jagdpachtgegenstand, d.h. das Gebiet, für das das Jagdausübungsrecht übertragen wird, eindeutig bezeichnen (so auch OLG Düsseldorf ZMR 2015, 15, juris Rn. 15). Dies ist beim gegenständlichen Vertrag nicht der Fall.

a) Eine Revierkarte, die nach § 2 des Vertrages als dessen Bestandteil beigefügt sein sollte und aus der sich Lage und Grenzen des Jagdbezirks ergeben sollten, lag dem Vertrag unstreitig nicht bei. Vor oder nach Vertragsschluss überreichte Karten sind insoweit nicht von Relevanz.

b) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass auch die Bezeichnung des Jagdbezirkes in § 2 des Vertrages den Anforderungen an die Schriftform nicht genügt. Allein nach der dortigen Beschreibung „gemeinschaftliche[r] Jagdbezirk Nr. … als Niederwildrevier (- Arrondierungsfläche zum Eigenjagdbezirk X)“ ist der Jagdbezirk – entgegen der Auffassung der Berufung – nicht hinreichend bestimmbar. Ob die Beschreibung grundsätzlich durch Bezugnahme auf einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk erfolgen kann (OLG Koblenz, Beschluss vom 11.02.2014 – 3 U 939/13, juris Rn. 5), braucht hier nicht entschieden zu werden. Verpachtet worden ist im Streitfall nämlich nicht das Jagdausübungsrecht im gesamten gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klä[…]


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