OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
Az.: 17 U 176/00
Verkündet am: 28.12.2001
Vorinstanz: LG Karlsruhe – Az.: 10 O 265/00
In Sachen wegen Forderung und Räumung hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2001 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23. August 2000 -10 0 265/00 – im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen teilweise wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 7.296,68 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 21. Juni 2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Zahlungsklage abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten DM 6.716,16 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 09. August 2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Kläger 30 % und dem Beklagten 70 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsrechtszuges tragen der Kläger zu 32 % und der Beklagte zu 68 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Beschwer der Parteien beträgt weniger als DM 60.000,00.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die zulässige Berufung, mit der sich der Beklagte – nach der übereinstimmenden Teilerledigung hinsichtlich der Räumungsklage – noch gegen die Verurteilung zur Zahlung rückständiger Mietzinsen und gegen die Abweisung seines Widerklagebegehrens wendet, hat teilweise Erfolg.
Die Klageforderung auf Zahlung restlicher Mietzinsen ermäßigt sich auf DM 7.296,68 nebst 4 % Prozesszinsen. Der im Wege der Widerklage geltend gemachte Bereicherungsanspruch auf Mietzinsrückzahlung ist in Höhe von DM 6.716,16 zuzüglich 4 % Prozesszinsen begründet. Das weitergehende Rechtsmittel war als unbegründet zurückzuweisen.
I. Klageforderung (Mietrückstände)
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte von der ursprünglich vereinbarten (Staffel-)Miete im Monat A[…]