BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 9 AZR 11/05
Urteil vom 14.03.2006
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. November 2004 - 9 Sa 653/04 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers aus dem Jahre 2002. Der Kläger war seit dem 1. November 1994, zuletzt als Regionalvertriebsleiter, bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 28. Mai 2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31. Juli 2002. In dem Kündigungsschreiben heißt es ua.:
„Bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses werden Sie unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche sowie noch nicht abgegoltener Zeitguthaben von der Arbeitsleistung freigestellt.“
Der Kläger erhob gegen diese Kündigung vor dem Arbeitsgericht München Kündigungsschutzklage. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. August 2002 schlossen die Parteien einen Vergleich und vereinbarten die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund ordentlicher betrieblich veranlasster Arbeitgeberkündigung zum 31. Juli 2002. In Ziff. 2 des Vergleichs verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung iHv. 10.000,00 Euro und in Ziff. 3 zur Zahlung einer Beteiligung am Betriebserfolg für das Geschäftsjahr 2001/2002. In Ziff. 4 des Vergleichs heißt es:
„Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vergleich zwischen Ihnen aus dem Arbeitsverhältnis und anlässlich dessen Beendigung keinerlei finanzielle Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, mehr bestehen.“
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 7. Oktober 2002 machte der Kläger die Abgeltung von 26 Urlaubstagen iHv. 386,40 Euro je Tag geltend. Darüber hinaus verlangte er die Zahlung zusätzlichen Urlaubsgeldes iHv. täglich 124,14 Euro. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 eine Zahlung ab und berief sich auf die Ausgleichsklausel im gerichtlichen Vergleich.
Nach erstinstanzlicher Klageabweisung hat der Kläger in der Berufungsinstanz nur noch die Abgeltung und das zusätzliche Urlaubsgeld iHd. gesetzlichen […]