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Mitwirkungspflicht Erben bei Erbaushöhlung durch Vermächtnis

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LG Offenburg – Az.: 2 O 445/18 – Urteil vom 18.07.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Zustimmung zur Auflassung des nachfolgend bezeichneten Wohnungseigentums auf den Kläger zu erteilen und die entsprechenden Grundbuchbewilligungen zur Eintragung der Eigentumsänderung auf den Kläger im Grundbuch bezüglich des nachgenannten Wohnungseigentums zu bewilligen:

Grundbuch von D. Nr. … – Wohnungsgrundbuch – 1/2 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flurstück Nr. … Gebäude- u. Freifläche …, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss mit Kellerräumen und einer Garage – im Aufteilungsplan mit Nr. 1 gekennzeichnet.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Kostenrechnung seines Bevollmächtigten vom 27.08.2018 zum Betrag von 2.874,92 € freizustellen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. [Vorl. Vollstreckbarkeit]
Beschluss
Der Streitwert wird auf 160.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur einredefreien Erfüllung eines Vermächtnisses.

Der Kläger ist Enkel des am … 2017 verstorbenen Erblassers, Herrn K., die Beklagte Tochter des Erblassers. Mit Erbvertrag vom … 2008 hat der Erblasser die streitgegenständliche Wohnung, die den wesentlichen Teil des Nachlasses ausmacht, an den Kläger vermacht. Die dreiköpfige Erbengemeinschaft, zu der kraft gesetzlicher Erbfolge auch die Beklagte gehört, stand kurz davor, dieses Vermächtnis absprachegemäß durch Verkauf der streitgegenständlichen Immobilie und anschließender Aufteilung des Kaufpreises zu erfüllen. Für die Wohnung war bereits eine Käuferin gefunden, die im Sommer 2018 bereit war, einen Kaufpreis in Höhe von 160.000,00 € zu zahlen. Aus dem Kaufpreis sollte auch der Kläger einen näher zu bestimmenden Anteil bekommen. Im Notartermin war die Beklagte im Gegensatz zu den anderen beiden Miterben aber nicht bereit, den diesbezüglichen Kaufvertrag zu unterzeichnen. Zum Vertragsschluss kam es aufgrund ihrer Weigerungshaltung mithin nicht. Die Beklagte wurde deshalb vom Kläger in der Folgezeit mehrmals (u.a. mit anwaltlichem Schreiben vom 24.07.2018, 21.08.2018, 27.08.2018 und 25.09.2018) zur Mitwirkung an der Erfüllung des Vermächtnisses unter Fristsetzung und Klageandrohung aufgefordert. Zu einer Mitwirkung am Verkauf der Immobilie oder an deren Übereignung auf den Kläger kam es in der Folgezeit dennoch nicht.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagten keinerlei Gegenrechte gegen seinen Vermächtniser[…]


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