BGH
Az: VIII ZR 98/10
Urteil vom 13.10.2010
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2010 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 25. März 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagten haben von den Klägern ab März 2007 auf einem Gutshof eine Wohnung zu einer Miete von monatlich 1.000 € zuzüglich Nebenkosten sowie mit einem weiteren Vertrag sechs Pferdeboxen nebst angrenzendem Weideland gemietet. Beide Verträge sollten voneinander abhängig sein.
Die Mietverträge enthalten unter anderem folgende Regelungen:
„§ 2 Mietdauer Der Mietvertrag beginnt am: 01.03.2007
1. x Er läuft auf unbestimmte Zeit.
2. x Nur für Wohnraummietverträge (Kündigungsausschluss)
Die Parteien vereinbaren, dass wechselseitig auf die Dauer von 10 Jahren ab Vertragsbeginn auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages verzichtet wird.
Eine Kündigung ist erstmals nach Ablauf des Zeitraums von 10 Jahren mit der gesetzlichen Frist zulässig.
Von dem Verzicht bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt. 2 x 5 Jahre Option auf Verlängerung des Mietvertrages.
3. x Zeitmietvertrag gem. § 575 BGB (Höchstdauer unbeschränkt)
Der Mietvertrag läuft auf die Dauer von …Jahren und endet somit am …“
Ferner heißt es unter § 4 Nr. 2 der Mietverträge:
„Die Miete bleibt unverändert für die Dauer der fest vereinbarten Mietzeit (s. § 2 Ziff. 2 bzw. 3 des Vertrages).“
In § 6 Nr. 2 des Mietvertrags über die Wohnung ist zur Mietkaution bestimmt:
„Der Mieter leistet bei Beginn des Mietverhältnisses dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Barkaution in Höhe von 2.000 € auf ein Mietkautionskonto – Übergabe bei Einzug. Der Vermieter hat diese Geldsumme getrennt von seinem Vermögen be[…]