Oberlandesgericht Oldenburg
Az: 5 U 141/09
Urteil vom 10.03.2010
In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 03.03.2010 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.09.2009 verkündete Urteil der
2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Beklagte betreibt in O… eine zahnärztliche Belegklinik. Während sie Pflege, Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung stellt, werden die zahnärztlichen Leistungen von der ´B… D… GbR´ in Gestalt der Zahnärzte D… O… und H… sowie deren Assistenten erbracht.
Im Dezember 2004 wurden in der Klinik der Beklagten in Ober und Unterkiefer des Klägers jeweils vier Implantate eingebracht. Nach der Einheilung wurden diese im April 2005 freigelegt und die Suprakonstruktion gefertigt und eingepasst. Anschließend nahm der Kläger RecallTermine im Dezember 2005, Juni und Dezember 2006 sowie am 09. Mai 2007 wahr.
Am 15.05.2007 mussten die Implantate in regio 13, 23 und 25 entfernt werden.
Der Kläger ist der Auffassung, mit der Beklagten sei ein selbstständiger Garantievertrag zustande gekommen, weil es in deren mehrseitiger Werbebroschüre ´Besser leben mit Biss´ unter dem Punkt ´Erfolge sichern´ heißt:
Das hauseigene Recall-System erinnert Sie an Ihre Kontrolltermine, deren Einhaltung wichtig ist für unsere 7jährige Gewährleistung auf Zahnersatz.´
Im Übrigen hätten ihn – von der Beklagten unbestritten – die behandelnden Zahnärzte mehrfach darauf hingewiesen, dass er die halbjährlichen Kontrolltermine einhalten müsse, um seine Gewährleistungsansprüche zu erhalten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. den Oberkiefer des Klägers nach Maßgabe ihres Behandlungs und Investitionsplanes vom 08.11.2004 für den Kläger kostenfrei mit einem Zahnimplantat zu versehen,
2. an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und
3. an den Kläger 775,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, zwischen ihr und dem Kläger sei kein Garantievertrag zustande gekommen. Dass […]