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Zahnarztbehandlung – unterlassene Röntgenuntersuchung – Schadensersatz

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Oberlandesgericht Köln
Az: 5 U 148/04
Urteil vom 04.04.2007

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. August 2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 559/02 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.500,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2003 zu zahlen.

Der Beklagte wird des weiteren verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,- EUR zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle auf der am 25. Februar 2002 unterlassenen Röntgenkontrolle zur Feststellung einer Entzündung an den Zähnen 36 und 46 beruhenden künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, soweit Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 20% und der Beklagte zu 80% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäss § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg.

Das Landgericht hat auf der Grundlage der Ausführungen des erstinstanzlich herangezogenen Sachverständigen Dr. T. Fehler bei der Behandlung der Klägerin nicht feststellen können. Das ist jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden, als es um den Behandlungszeitraum bis Ende Dezember 2001 geht. Dass die bis dahin durchgeführte Behandlung – insbesondere die Wurzelbehandlung an den Zähnen 36 und 46 – fachlich keinen Grund zur Beanstandung gibt, hat der Sachverständige Dr. T. durchaus überzeugend ausgeführt; dagegen wendet sich die Klägerin letztlich auch nicht mehr.

Weder der Sachverständige noch das Landgericht haben indes hinreichend beachtet, dass die Klägerin substantiiert behauptet hat, auch in den Monaten Januar und Februar 2002 unter Schmerzen gelitten zu haben, auf die der Beklagte nach ihrer Behauptung nicht hinreichend reagiert habe. Die insoweit fehlenden Feststellungen hat der Senat nachgeholt; sie führen zu einer Haftung des Beklagten.

Der Senat sieht es als feststehend an, dass die Klägerin jedenfalls an den drei von ihr wahrgenommenen Terminen am 14[…]


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