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Verkehrsunfall – 1,3 Geschäftsgebühr angemessen

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Landgericht Oldenburg
Az: 9 S 758/07
Urteil vom 17.04.2008
Vorinstanz: Amtsgericht Vechta, Az.: 11 C 1001/07

In dem Rechtsstreit hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 04.04.2008 am 17.04.2008 für R e c h t erkannt
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.11.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Vechta geändert:

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 133,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 30.08.2007 sowie weitere 46,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den Basiszinssatz seit dem 24.09.2007 zu zahlen.

2.) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um den Ansatz der Geschäftsgebühr für die Regulierung eines Verkehrsunfalls. Die Haftung des Beklagten zu 100% ist zwischen den Parteien unstreitig. Mit Ausnahme der streitgegenständlichen Rechtsanwaltskosten sind dem Kläger sämtliche Schäden durch die Beklagte ausgeglichen worden.

Hinsichtlich der durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers entfachten Tätigkeiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Der Gebührenrechnung des Prozessbevollmächtigten lag eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG von 1,3 zugrunde. Der Beklagte rechnete auf der Grundlage von 1,0 ab.

Die sich dabei ergebende Differenz hat der Kläger mit seiner Klage geltend gemacht. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, es ha’be sich aufgrund der Regulierungsbereitschaft des Beklagten um einen unterdurchschnittlichen Fall gehandelt.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Kläger. Er ist der Auffassung, es habe sich jedenfalls um einen durchschnittlichen Verkehrsunfall gehandelt, der den Ansatz einer 1,3 Gebühr rechtfertigt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 13.11.2007 verkündeten Urteils des .Amtsgerichts Vechta (11 C 1001/07) wird der Beklagte dazu verurteilt, an den Kläger 133,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2007 sowie weitere 46,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den Basiszinssatz seit dem 24.09.2007 zu zahl[…]


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