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Rechtsanwälte Kotz GbR

Werbemails – Unterlassungsansprüche

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Amtsgericht Nienburg
Az.: 6 C 735/03 (II)
Verkündet am 14.04.2004

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Nienburg auf die mündliche Verhandlung vom 24.03.2004 für Recht erkannt:
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung aufgrund der Übersendung von Werbeemails geltend.
Der Kläger erhielt von der GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte ist, diverse Werbeemails, d.h. Newsletters, an seine E-Mailadresse. Er forderte diesen daraufhin mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 6.10.2003 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, welche der Beklagte zwar nicht unterzeichnete, jedoch die Zusendung weiterer Werbeemails einstellte.
Der Kläger behauptet, dass der Beklagte ihm zwischen dem 20.8.2003 und 2.10.2003 mehrfach unangefordert Werbung in Form von Newslettern zugesandt habe, obwohl er ihn zu keinem Zeitpunkt hierzu aufgefordert habe.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von 5,00 bis 50.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im Wege der E-Mailwerbung an den Kläger heranzutreten unter der Anschrift, es sei denn, er hat zuvor sein ausdrückliches Einverständnis erklärt oder das Einverständnis kann wegen einer bestehenden Geschäftsbeziehung vermutet werden.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zunächst rügt dieser seine fehlende Passivlegitimation, da die Newsletter seitens der GmbH verschickt worden seien, nicht jedoch von ihm privat.
Der Beklagte behauptet, dass der Kläger selbst am 09.04.2003 um 18:37 Uhr die Homepage des Beklagten aufgerufen und sich dann bei dieser zum Zwecke des Erhalts des Newsletters an[…]


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