Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 8 A 3024/17 – Beschluss vom 31.01.2018
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Oktober 2017 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.502,99 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (dazu I.) noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (dazu II.).
I. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), mit dem das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage gegen die am 10. August 2016 erlassene Fahrtenbuchauflage abgewiesen hat.
Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Unmöglichkeit in diesem Sinne ist (auch) gegeben, wenn die Bußgeldbehörde im Rahmen ihrer angemessenen Ermittlungen eine Person ernsthaft verdächtigt hat, letztlich aber keine ausreichende Überzeugung von dessen Täterschaft gewinnen konnte.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2008 – 8 A 586/08 -, NZV 2008, 536 = juris Rn. 43, vom 9. Juni 2011 – 8 B 520/11 -, NZV 2012, 148 = juris Rn. 16, vom 5. September 2012 – 8 B 985/12 -, juris Rn. 12, vom 30. Juni 2015 – 8 B 1465/14 -, juris Rn. 11, und vom 11. November 2015 – 8 A 1846/15 -, juris Rn. 5; siehe auch Nds. OVG, Beschluss vom 1. Februar 2013 – 12 LA 122/12 -, juris Rn. 8; Sächs. OVG, Beschluss vom 4. August 2014 – 3 B 90/14 -, LKV 2015, 39 = juris Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 CS 15.6 -, juris Rn. 16.
Ob die Ermittlungen angemessen waren, richtet sich danach, ob die Bußgeldbehörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht we[…]