Überraschender Fahrstreifenwechsel: Geschwindigkeitsrausch trifft auf Unaufmerksamkeit
Ein Hauch von Adrenalin liegt in der Luft, als der Fahrer eines Audi B 8/ RS 5 Coupés mit etwa 170 km/h die Autobahn entlangjagt. Währenddessen plant der Fahrer eines Mercedes Vito, der auf der rechten Spur fährt, das Überholen eines vor ihm fahrenden Fahrzeuges. Bei dieser riskanten Szenerie am 12. Juni 2020 auf der A 28 bei F., entspinnt sich eine Tragödie, als der Fahrer des Vito auf die Überholspur zieht, ohne den herannahenden Audi wahrzunehmen. Es kommt zur unvermeidlichen Kollision.
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Verhängnisvoller Zusammenstoß und die Folgen
Der Aufprall führte dazu, dass der Audi gegen einen Wohnwagen geschleudert wurde, der durch den Unfall vom Zugfahrzeug abgerissen wurde. Der Fahrer des Audi wurde leicht, der Fahrer des Mercedes schwer verletzt. Besonders bitter: der Audi erlitt einen Totalschaden. Laut einem Gutachten der D. A. GmbH beliefen sich die Reparaturkosten auf fast 48.000 €. In Anbetracht des Wiederbeschaffungswertes von etwa 35.000 € war das Fahrzeug damit wirtschaftlich gesehen ein Totalverlust.
Streit um Schmerzensgeld und Schadensersatz
Im Zuge der anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzung, welche beim Landgericht Aurich stattfand, stritten die Parteien um Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Haftung der Beklagten, bestehend aus dem Fahrer des Vito und seiner Versicherung, war außergerichtlich bereits vollständig anerkannt worden. Doch über die genaue Höhe der Schadensersatzforderung herrschte Uneinigkeit.
LG Aurich fällt Urteil
Das Landgericht Aurich fällte am 28.06.2021 schließlich sein Urteil. Die Beklagten wurden verurteilt, gemeinsam an den Kläger 1.027,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2020 zu zahlen. Der Kläger musste allerdings auch einen Teil der Kosten des Rechtsstreits übernehmen: 84% der Kosten wurden ihm auferlegt, während die Beklagten 16% der Kosten tragen mussten. Das Urteil war vorläufig vollstreckbar, wobei beide Seiten die Möglichkeit hatten, eine Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung einer Sicherheitsleistung abzuwenden.
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