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Sniper-Programme bei Internetauktion zulässig?

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Landgericht Berlin
Az.: 15 O 704/02
Urteil vom 11.02.2003

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen unlauteren Wettbewerbs hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2003 für Recht erkannt:
1. Die einstweilige Verfügung vom 19. November 2003 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlaß zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Die Antragstellerin betreibt u.a. in Deutschland das bekannte Online-Auktionshaus. Die Antragsgegnerin vertreibt das Programm „XXXXLast Minute Gebot“, das sie auf ihrer Website „XXX“ anbietet. Es ermöglicht u.a. eine „Uhrensychronisation zum exakten Bieten in letzter Minute“ bzw. „das Bieten exakt in letzter Sekunde“ und wählt sich dazu auf Wunsch selbständig auf der eBay-Homepage ein (wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen Ast 2 und ASt 12 Bezug genommen). . .
Die Antragstellerin behauptet, manuelle Bieter hätten ob der Automatisierung keine Chance auf Zuschlag und würden sich abwenden oder zur Wahrung ihrer Chancengleichheit die verfahrensgegenständliche Software kaufen müssen. Wegen der damit einhergehenden Konzentration der Gebote auf die buchstäbliche „letzte Sekunde“ werde die Attraktivität ihrer Handelsplattform nachlassen, weil redliche Bieter frustriert und für die Verkäufer – mangels längeren Hochsteigerns – sich die erzielten Endpreise verringerten, was wiederum ihr, der Antragstellerin, Gebührenaufkommen vermindere. Das freie Spiel der Marktkräfte werde damit im Ergebnis ausgeschaltet. Zudem verstoße die Benutzung der Software gegen §§ 8 Nr. 5, 15 Nr. 1 S. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung vom 4. Juli 2002, wonach die „Abgabe von Geboten mittels automatisierter Datenverarbeitung ausgeschlossen“ sei bzw. wonach eBay-Nutzer nicht berechtigt seien, „Mechanismen, Software oder sonstige Routinen in Verbindung mit der Nutzung der eBay-Website zu verwenden, die das Funktionieren der eBay-Website stören können.“. S[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/sniper.htm

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