Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung – Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen Schriftformgebot

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 2 Sa 964/17 – Urteil vom 01.12.2017

1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.05.2017 – 31 Ca 16006/16 – wird auf ihre Kosten bei einem Streitwert von 8375,10 EUR zurückgewiesen.

2) Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier Kündigungen in einem Kleinbetrieb.

Die Beklagte war zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien eine Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG) von Zahnärzten, bestehend aus den Zahnärzten Dr. B. und U., zum Zeitpunkt der Kündigungen aus den Zahnärzten und Zahnärztinnen Dr. B., U., H. und Dr. A.. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestand eine Partnergesellschaft in Form der ÜBAG aus den Zahnärzten Dr. B. und U. sowie der Zahnärztin H. (vgl. dazu den Registerauszug vom 18.09.2017 in Kopie Bl. 136 d.A.).

Die beklagte ÜBAG kündigte der Klägerin mit Schreiben vom 11.11.2016 (vgl. das Schreiben in Kopie Bl. 9 d.A.) und 15.11.2016 (Bl. 10 d.A. in Kopie) unter dem Briefkopf der ÜBAG, welcher alle vier Zahnärzte bzw. Zahnärztinnen aufführt. Die Kündigungen wurden jeweils nur von Dr. B. unterzeichnet. Die Beklagte hat behauptet, der Klägerin wäre auch eine weitere Kündigung vom 15.11.2016 (vgl. dazu diese Kündigung in Kopie Bl. 59 d.A.) überreicht worden, die Klägerin hat dies bestritten.

Das Arbeitsgericht Berlin hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die ordentliche Kündigung vom 11.11.2016 noch durch die ordentliche Kündigung vom 15.11.2016 aufgelöst worden ist. Dabei hat es inzident festgestellt, dass die behauptete weitere Kündigung der Beklagten vom 15.11.2016 der Klägerin nicht zugegangen sei.

Das Arbeitsgericht hat die Unwirksamkeit der Kündigungen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 21.04.2005 – 2 AZR 162/04 -) begründet, wonach die Kündigung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die hier vorliege, entweder durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich zu erklären und zu unterschreiben ist oder die Erklärung der Kündigung durch einen Gesellschafter im Namen der weiteren Gesellschafter im Text der Willenserklärung erkennbar sein müsse.

Daran mangele es bei beiden Kündigungen. Die erste Kündigung vom 11.11.2016 trage im Kopf die vier genannten Zahnärzte bzw. Zahnärztinnen, sei jedoch nur durch Dr. B. ohne einen Zusatz unterzeichnet worden. Gleiches gelte für[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv