Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufung gegen Scheinurteil – Fehlen eines Verkündungsprotokolls – Zurückverweisung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG München – Az.: 10 U 425/11 – Urteil vom 29.07.2011

1. Auf die Berufungen der Klägerin vom 28.01.2011 und des Beklagten zu 1) vom 27.01.2011 wird das den Parteien am 29.12.2010 bzw. 30.12.2010 zugestellte Endurteil des LG München I (Az. 17 O 22286/05) aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das LG München I zurückverwiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG München I vorbehalten.

Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Rückzahlung eines Vorschusses in Höhe von 12.000 €, den sie als Haftpflichtversicherer des Drittwiderbeklagten an den Beklagten zu 1) wegen eines Verkehrsunfalls am 14.02.2004 gegen 13:45 Uhr auf der BAB A92 bei Kilometer 15,500 bezahlt hat. Der Beklagte zu 1) begehrt mit der Widerklage die Feststellung, dass der klägerische Vorschuss nicht zurückgefordert werden kann und die Widerbeklagten an ihn Euro 12.917,97 bezahlen.

Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 269/280 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG München I hat nach Beweisaufnahme der Klage weitgehend stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses, den Parteien am 29.12.2010 bzw. 30.12.2010 zugestellte Urteil haben der Kläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 31.01.2011 eingegangenen Schriftsatz (Blatt 286 d.A.), der Beklagte zu 2) mit einem beim Oberlandesgericht München am 02.02.2011 eingegangenen Schriftsatz (Blatt 287/288) und der Beklagte zu 1) mit einem beim Oberlandesgericht München am 27.01.2011 eingegangenen Schriftsatz (Blatt 284/285) Berufung eingelegt.

Der Beklagte zu 2) hat seine Berufung mit Schriftsatz vom 09.02.2011 (Blatt 290/291) wieder zurückgenommen.

Der Beklagte zu 1) hat seine Berufung mit Schriftsatz vom 21.02.2011 (Blatt 292/299 d.A.) begründet. Der Kläger begründete seine Berufung mit Schriftsatz vom 18.02.2011 (Blatt 300/304 d.A.).

Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils auch der gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Klage stattzugeben.

Der Beklagte zu 1) beantragt, die Ber[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv