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Rechtsanwälte Kotz GbR

Deckungsklage gegen Kaskoversicherung bei Fahrzeugdiebstahl – Zweifeln an Redlichkeit

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LG Berlin – Az.: 44 O 316/10 – Urteil vom 17.10.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger war Halter des von ihm geleasten Pkw VW T5 mit dem amtlichen Kennzeichen B-.. .., für welchen bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 € bestand.

Der Kläger hatte zur Finanzierung des Pkw VW T5 mit der Volkswagenbank einen Darlehensvertrag mit einer monatlichen Zahlungsverpflichtung in Höhe von 350,00 € geschlossen. Der Saldo des Darlehens betrug zum 12. November 2010  9.981,01 €.

Am 06. April 2010 zeigte der Kläger bei der polnischen Polizei in Danzig an, dass der Pkw VW T5 entwendet worden sei, wobei er die Laufleistung mit ca. 80.000 km und das Baujahr des Fahrzeugs mit 2007 angab.

In der schriftlichen Schadensanzeige vom 12. April 2010 gab der Kläger gegenüber der Beklagten an, dass der Pkw VW T5 am 06. April 2010 gegen 6:00 Uhr in Polen (in Gdynia) entwendet worden sei. Ferner gab er als Laufleistung 70.000 km und als Zeugen für das Abstellen und Nichtwiederauffindens des Fahrzeugs J. S. an. Darüber hinaus gab der Kläger in dem Fragebogen der Berliner Polizei vom 20. April 2010 einen Kilometerstand seines Fahrzeugs von 75.000 km und auf die Frage, wo das Fahrzeug letztmalig betankt wurde, in Polen, sowie als Zeugen bei der Abstellung des Fahrzeuges wiederum J. S. an. Ferner verneinte er die Frage nach Zeugen bei der Diebstahlsfeststellung.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2010 verlangte die Beklagte von dem Kläger einen Nachweis über die Durchführung der Hauptuntersuchung sowie der ASU und der genauen Abstellzeit. Diese Fragen beantwortete der Kläger mit Schreiben vom 19. Mai 2010 sowie durch Übersendung der Werkstattbescheinigungen der VW-Fachwerkstatt Pusch. Die Werkstattrechnung der Fa. P. GmbH vom 03. November 2009 wies hierbei eine Laufleistung des Pkw des Klägers von 71.861 km auf.

Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 übermittelte die Beklagte an den Kläger ein von ihr in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten der DEKRA, welches einen Wiederbeschaffungswert von 25.800,00 € auswies. Mit Schreiben vom 09. August 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er falsche Angaben zur Gesamtfahrleistung gemacht habe und deswegen eine Kürzung auf 50 % der Entschädigung angemessen sei. Hiernach regulierte sie den Schaden des Klägers wie folgt:

Wied[…]


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