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Maklerlohn aufgrund Exposeübersendung und gemeinsamer Wohnungsbesichtigung?

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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 24 U 5/02
Urteil vom 12.12.2003
Vorinstanz: Landgericht Darmstadt – Az.: 8 O 501798

Der 24. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2003 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 08.11.2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin ist mit weniger als 20.000,00 € beschwert.

Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; denn die Klägerin kann vom Beklagten keinen Maklerlohn beanspruchen.
1.
Zu Gunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass sie dem Beklagten auf der Grundlage eines zunächst allgemein gehaltenen Maklerauftrages durch Übersendung eines Exposes und gemeinsame Besichtigung die Wohnung nachgewiesen hatte, die er später erwarb. Damit allein entstand allerdings noch kein Anspruch auf Zahlung von Maklercourtage; Courtage kann die Maklerin vielmehr nur dann verlangen, wenn die von ihr entfaltete Nachweistätigkeit auch für den Abschluss des Hauptvertrages – zumindest mit – ursächlich geworden ist, der Vertragsschluss sich zumindest auch als konkretes Ergebnis der Maklerleistung darstellt (BGHZ 141, 40). So aber ist es hier nicht der Fall; wertend betrachtet lässt sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den von der Klägerin behaupteten Maklerleistungen und dem späteren Vertragsschluss nicht herstellen.
Ausgehend von der Annahme, die Klägerin hätte – wie sie es behauptet – dem Beklagten Ende November 1996 mitgeteilt, Wohnungen im Hause …weg …, O1 „anbieten“ zu können, ausgehend weiter von der Annahme, sie habe mit ihm am 04.12.1996 u.a. die Wohnung Nr. … – 108 qm – besichtigt, ihm hierzu ein Expose ausgehändigt und mit Schreiben vom folgenden Tage ergänzende Angaben gemacht, deutet doch nichts Greifbares darauf, diese ihre Tätigkeit habe bis in den März 1998 hinein in dem Sinne fortgewirkt, dass sie letztendlich doch ein wesentlicher Ausgangspunkt des Erwerbs der Wohnung gewesen sei. In der Re[…]


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