OLG Hamm, Az: III-2 RBs 83/12, 2 RBs 83/12, Beschluss vom 21.12.2012
Das angefochtene Urteil wird nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Herne-Wanne zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgerichts Herne-Wanne hat mit Urteil vom 18.06.2012 gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln eine Geldbuße von 400,00 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Gleichzeitig hat es angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
„Am 02.09.2011 um 22:35 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem PKW, Typ BM amtliches Kennzeichen …, mit einer Blutkonzentration von 1,7 ng/ml THC die im Stadtgebiet von I2 liegende O-Straße in Höhe des Hauses Nr. …. Um 23:22 Uhr wurde dem Betroffenen mit seiner Einwilligung eine Blutprobe entnommen, die, was eine forensisch-toxikologischen Analyse des Universitätsklinikums F ergab, die o.g. Blutkonzentration aufwies.
Der Betroffene hätte bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt die Möglichkeit der fortdauernden Wirkung seines Cannabiskonsums erkennen können und müssen.“
Nach den weiteren Urteilsausführungen hat der der Betroffene hat im Rahmen der Hauptverhandlung eingeräumt, zum Tatzeitpunkt seinen PKW mit einer Blutkonzentration von 1,7 ng/ml THC in der O-Straße geführt zu haben. Ihm sei jedoch nicht bewusst gewesen, dass bei ihm noch eine THC-Konzentration im Blut vorgelegen habe, da er bereits drei Tage vor der Tat „gekifft“ hätte. Er sei davon ausgegangen, dass im Tatzeitpunkt das von ihm drei Tage zuvor eingenommene Betäubungsmittel vollständig abgebaut gewesen sei. Der bei ihm festgestellte THC-Wert sei im Übrigen so gering, dass eine Beeinträchtigung seines Fahrverhaltens ausgeschlossen gewesen sei. Er könne sich den Umstand, dass bei ihm THC im Blut festgestellt worden sei, nur so erklären, dass bei ihm, da er Insulin spritze, sehr hager sei und zudem nicht g[…]