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Mahnbescheidzustellung – Unzustellbarkeit/Zustellung demnächst

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BGH
Urteil vom 21.03.2002
Az.: VII ZR 230/01
Vorinstanzen: OLG Braunschweig – LG Braunschweig

Leitsatz:
Ein Mahnbescheid, dessen Zustellung aufgrund einer unzutreffenden Postanschrift des Antragsgegners nicht zugestellt werden kann, ist gemäß § 693 Abs. 2 ZPO demnächst zugestellt, wenn er nach Zugang der Mitteilung der Unzustellbarkeit beim Antragsteller innerhalb eines Monats zugestellt wird.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2002 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Grundurteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 25. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
I. Der Kläger verlangt als Konkursverwalter von dem Beklagten restlichen Werklohn für Bauleistungen, die die Gemeinschuldnerin für den Bau des Einfamilienhauses des Beklagten erbracht hat.
II. Im Jahre 1994 beauftragte der Beklagte die Gemeinschuldnerin mit Erd-, Rohbauarbeiten und in einem gesonderten Vertrag mit der Verklinkerung des Hauses. Die Gemeinschuldnerin führte die Arbeiten aus. Mit der Klage macht der Kläger den Restwerklohn aus den beiden Schlußrechnungen in Höhe von insgesamt 51.969,72 DM geltend.
III. Den vom Kläger beantragten Mahnbescheid betreffend die beiden Forderungen hat das Amtsgericht am 12. Dezember 1997 erlassen und ausweislich der Kanzleiverfügung vom 23. Dezember 1997 gefertigt und abgesandt. Als Anschrift des Beklagten hatte der Kläger den T.-Weg in Helmstedt angegeben, der in den beiden Schlußrechnungen der Gemeinschuldnerin genannt war. Unter dieser Anschrift konnte der Mahnbescheid nicht zugestellt werden, er kam mit dem Postvermerk vom 30. Dezember 1997 „Empfänger unbekannt“ zurück. Die am 6. Januar 1998 vom Amtsgericht verfügte Nachricht über die Unzustellbarkeit ging beim Kläger am 13. Januar 1998 ein. Der Kläger teilte dem Amtsgericht mit Schreiben vom 16. Januar 1998, das am 19. Januar 1998 beim Amtsgericht einging, die geänderte Anschrift des Beklagten mit. Es handelt sich um die Adresse des Einfamilienhauses, das der Beklagte hatte errichten lassen.


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