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Rechtsanwälte Kotz GbR

Atemalkoholmessung – Beiziehung der Lebensakte eines Atemalkoholmessgeräts

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AG Zeitz, Az.: 13 OWi 732 Js 206888/15, Urteil vom 20.10.2015

Die Betroffene wird wegen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr zu einer Geldbuße von € 500,- verurteilt.

Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft dieses Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Angewandte Vorschriften: §§ 24 aAbs.1, 25 Abs.2,2 a StVG, 4 Abs.3 BKatV, 46 OWiG, 465 StPO, BKat Nr. 241.
Gründe
Symbolfoto: Von nikamo /Shutterstock.com

Zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat die Betroffene, die von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung befreit war, keine Angaben gemacht.

Das Verkehrszentralregister weist keine Eintragung auf.

Am 04.01.2015 um 04:31 Uhr befuhr die Betroffene mit einem PKW …, amtliches Kennzeichen …., die ……str. in Z.., obwohl sie vor Antritt der Fahrt, wie sie wusste, Alkohol konsumiert hatte und deshalb, womit sie hätte rechnen müssen, infolge des vorausgegangenen Alkoholgenusses 0,45 mg/l Alkohol in der Atemluft hatte.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussage des Zeugen B und der Urkunden Bl.2-5, 8 d.A., von deren Wortlaut der Verteidiger Kenntnis genommen hat.

Ausweislich der Urkunden hat sich die Betroffene am 04.01.2015 zwischen 05:18 Uhr und 05:24 Uhr freiwillig einer Atemalkoholmessung mit dem Gerät Draeger Alcotest 7110 Evidential Seriennummer ARNC-0173, Probe Nummer 1202, unterzogen, nachdem sie belehrt worden war, dass die Messung nur mit ihrem Einverständnis durchgeführt werde. In einem Zeitraum von mindestens 20 Minuten vor der ersten Einzelmessung hat die Betroffene keinen Alkohol und in den letzten 10 Minuten davon sowie zwischen der ersten und der zweiten Einzelmessung keine die Messung beeinflussende Substanz zu sich genommen.

Soweit die Betroffene sich vor der Hauptverhandlung schriftsätzlich dahingehend eingelassen hat, sie habe beim Gang auf […]


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