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Eigenbedarfskündigung wegen Au-pair?

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LG Berlin – Az.: 67 S 11/21 – Beschluss vom 23.03.2021

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.
Gründe
I.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.

Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht gemäß §§ 985, 546 Abs. 1 BGB die Räumung und Herausgabe verlangen, da die streitgegenständlichen Kündigungen das Mietverhältnis nicht beendet haben. Dagegen vermag die Berufung nichts zu erinnern.

Die Kündigung vom 1. Oktober 2019 ist unwirksam. Die Klägerin kann die Kündigung mit Erfolg weder auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB noch auf § 573 Abs. 1 BGB stützen.

Ein Kündigungsgrund nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist nicht gegeben.

Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem in der Kündigung vom 1. Oktober 2019 namentlich benannten Au-pair-Mädchen um eine Angehörige des Haushalts der Klägerin handelte oder der lediglich vorübergehende Charakter ihres kurzzeitigen Haushaltsaufenthaltes einer Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB entgegenstand (vgl. dazu Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl. 2019, § 573 Rz. 51 m.w.N.). Jedenfalls war es der Klägerin gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf Eigenbedarf an der von dem Beklagten innegehalten Wohnung für die genannte Person zu berufen, da deren Au-pair-Beschäftigungsverhältnis ausweislich der nicht mit einem Berichtigungsantrag angefochtenen und die Kammer deshalb gemäß § 314 ZPO bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Amtsgerichts bereits vor Ablauf der am 30. Juni 2020 endenden Kündigungsfrist ausgelaufen ist. Fällt der Kündigungsgrund aber wie hier vor Ablauf der Kündigungsfrist weg, kann sich der Vermieter darauf mangels schutzwürdigen Eigeninteresses nicht mehr mit Erfolg berufen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 – VIII ZR 167/17, NJW-RR 2019, 972, beckonline Tz. 28 m.w.N.). Das nimmt die Berufung im Ergebnis unangefochten als zutreffend hin.

Der Tatbestand des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist ebenfalls nicht eröffnet, soweit die Klägerin die Kündigung für zukünftig „in unserem Haushalt notwendigerweise beschäftigte „Au-pairs“ ausgesprochen hat. Denn bei diesen handelte es sich weder im Moment des Kündigungsausspruchs noch bei Ablauf der Kündigungsfrist um „Angehörige des Haushalts“ (vgl. BGH, Urt. v. 11. März 2009 – VIII ZR 127/08, NJW 2009, 1808, beckonline Tz. 18).

Auch auf die Generalklaus[…]


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