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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gesellschafterhaftung – Kompetenzüberschreitung

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Bundesgerichtshof
Az: II ZR 67/07
Beschluss vom 02.06.2008

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2008 beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 8. März 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von 1.230.781,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2005 zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens – an den 26. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Streitwert: 1.515.468,48 EUR
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist im Umfang von 1.230.781,17 EUR (= 447.380,39 EUR + 639.114,86 EUR + 144.285,92 EUR – Entrümpelungskosten -) nebst Zinsen begründet und führt insoweit – unter Zurückweisung der weitergehenden Nichtzulassungsbeschwerde – gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat.

I. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) mehrfach in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

1. a) Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz, nachdem ihr erstinstanzlicher Vortrag hierzu unsubstantiiert war, zur Schadenshöhe unter Vorlage von drei Gutachten des Dipl.-Ing. S. eine Differenz zwischen den Verkaufspreisen der Grundstücke und den ihrer Ansicht nach darüber liegenden tatsächlichen Verkehrswerten dargelegt. Diese Privatgutachten stellten – lediglich – qualifizierten Parteivortrag dar (BGH, Urt. v. 14. April 1981 – VI ZR 264/79, VersR 1981, 576 f.; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 402 Rdn. 2 m.w.Nachw.). Hiergegen hat die Beklagte (GA II, 23 bis 28) umfängliche Einwendungen erhoben. Die daraufhin von der Klägerin vorgelegte Gegenäußerung des Privatgutachters stellte wiederum nur Parteivortrag dar, dem sich das Berufungsgericht unter Verstoß gegen Art. 103 GG angeschlossen hat. Das Berufungsgericht hätte den qualifizierten Parteivortrag der Klägerin nur dann – wie geschehen – gemäß § 286 ZPO seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen, ohne dadurch den Anspruch der Bekla[…]


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