AG Delmenhorst, Az.: 45 C 5291/12 (VI)
Urteil vom 09.04.2013
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.527,14 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 18.11.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Anspruch des Klägers aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung folgt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 4.527,14 Euro.
Tatbestand
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Durch Urteil des Amtsgericht Bremen vom 27.09.2011, Aktenzeichen 83 Ds 270 Js 25680/01, wurde der Beklagte wegen einer Körperverletzung zum Nachteil des Klägers verurteilt. Am 07.05.2012 erging ein Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Beklagten wegen der Kosten der Nebenklage des Klägers im Strafverfahren. Am 04.09.2002 stellte der Beklagte Insolvenzantrag beim Amtsgericht Delmenhorst. Am 23.11.2012 erging ein Versäumnisurteil beim Amtsgericht Bremen zum Aktenzeichen 18 C 260/02. Wegen des Inhalts wird verwiesen auf Blatt 12 der Akte. Am 18.12.2002 erging im Zivilverfahren ein Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Beklagten. Am 07.01.2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet, das Schuldenbereinigungsverfahren war erfolglos geblieben. Am 12.02.2003 erstellte der Beklagte eine Vermögensübersicht, vgl. Band I, Blatt 94 der Insolvenzakte des Amtsgericht Delmenhorst. Verzeichnet waren 4 Gläubiger.
Am 18.02.2004 wurde das Verfahren zur Restschuldbefreiung eingeleitet. Am 24.02.2009 wurde die Restschuldbefreiung erteilt.
2012 unternahm der Kläger einen Vollstreckungsversuch. Auf diesen Vollstreckungsversuch wurde ihm durch die Bevollmächtigten des Beklagten mitgeteilt, dass eine Restschuldbefreiung ergangen sei, die Forderung sei vom Insolvenzverfahren und daher von der Restschuldbefreiung erfasst, Ansprüche bestünden nicht mehr.
Hierauf teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er davon ausginge, dass die Forderung im Insolvenzverfahren nicht untergegangen sei. Er setzte den Beklagten mit Schreiben vom 27[…]