LG Hamm – Az.: I-10 U 68/22 – Urteil vom 11.08.2022
Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 03.05.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 06.04.2022 (Erlass einer einstweiligen Verfügung) wird aufgehoben.
Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung trägt die Verfügungsklägerin.
Gründe
I.
Der Verfügungsbeklagte ist der Sohn der am 00.12.2021 im Alter von 84 Jahren verstorbenen Erblasserin A.
Die Verfügungsklägerin ist die Enkelin der Erblasserin. Sie ist das einzige Kind von C B, ihrem am 00.11.2021 im Alter von 59 Jahren vorverstorbenen Vater, dem Bruder des Verfügungsbeklagten.
Die Erblasserin, die zwischenzeitlich mit dem vorverstorbenen D verheiratet war, war alleinige Eigentümerin des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von E des Amtsgerichts Hamm, Blatt Bl01. Es handelt sich um ein gepflegtes Zweifamilienhaus mit großem Grundstück in guter Lage in F-E, das den wesentlichen Nachlass der Erblasserin ausmacht.
Die Erblasserin hatte, z.T. gemeinsam mit ihrem Ehemann D, verschiedene letztwillige Verfügungen errichtet: So hatte sie am 02.02.1973 ein Testament notariell beurkunden lassen (UR-Nr. … des Notars G in H). Am 01.10.1979 schloss sie mit ihrem Ehemann D einen Erbvertrag (UR-Nr. … des Notars G in H). Ein weiterer Erbvertrag der Erblasserin und ihres Ehemannes D wurde am 01.08.1983 beurkundet (UR-Nr. … des Notars G in H). Am 05.02.1990 schloss sie mit ihrem Ehemann einen dritten Erbvertrag (UR-Nr. … des Notars G in H). Der letzte Erbvertrag der Erblasserin und ihres Ehemannes stammt vom 24.11.1998 (UR-Nr. … des Notars I in F). In diesem Erbvertrag setzte die Erblasserin ihre beiden Söhne, den Verfügungsbeklagten und den Vater der Verfügungsklägerin, zu Erben zu gleichen Teilen ein. Ersatzerben sollten deren ehelichen Abkömmlinge sein. Diese Verfügungen sollten ausdrücklich vertragsmäßig sein.
Die Erblasserin erteilte dem Verfügungsbeklagten am 12.11.2009 eine privatschriftliche Generalvollmacht mit Patienten- und Betreuungsverfügung, die ihn insbesondere dazu berechtigte, Grundstücke zu veräußern. In der Vollmachtsurkunde heißt es u.a.:
„… Der Bevollmächtigte ist berechtigt, in meinem Namen Rechtsgeschäfte mit sich selbst vorzunehmen, gleichviel ob er dabei für sich oder Dritte handelt (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB). …“
Ferner i[…]