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Zugewinnausgleich: Grundvermögen Zurechnung zum Anfangsvermögen

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BGH
Az: XII ZR 221/01
Urteil vom 28.01.2004

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2004 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Mai 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt mit der Klage einen Zugewinnausgleich in Höhe von 112.500 DM.

Die am 13. Oktober 1953 geschlossene Ehe der Parteien ist auf den am 3. April 1993 zugestellten Scheidungsantrag durch rechtskräftiges Urteil vom 21. September 1993 geschieden worden. Die Klägerin hat keinen Zugewinn erzielt, während das Endvermögen des Beklagten zum Stichtag (3. April 1993) sein Anfangsvermögen übersteigt. Zum Endvermögen des Beklagten zählen ein Sparguthaben in Höhe von 24.951,72 DM und ein in R. (heute: Sachsen-Anhalt) gelegener Grundbesitz mit einem Wert von 960.000 DM. Die Parteien streiten darüber, ob das Grundvermögen des Beklagten auch seinem Anfangsvermögen zuzurechnen ist. Der Grundbesitz befand sich zunächst im Eigentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Vater des Beklagten, M. O. , und dessen Bruder E. O. . Der Vater des Beklagten starb am 5. März 1950 und wurde zu 3/4 von dem Beklagten und zu 1/4 von seiner Ehefrau Mi. O. beerbt. Im Oktober 1952 verließ der Beklagte die DDR und siedelte in die Bundesrepublik Deutschland über. In der Folgezeit wurde der Beklagte wegen seiner Ausreise enteignet und im Grundbuch das Volk als weiterer Eigentümer des landwirtschaftlichen Grundbesitzes eingetragen. Die an dem Grundbesitz bestehenden Miteigentumsanteile des E. und der Mi. O. wurden von diesen dem damaligen volkseigenen Gemeindebetrieb zur kostenlosen Nutzung überlassen und verblieben in privatem Eigentum. E. O. starb am 11. Juli 1959 in der DDR und wurde von dem Beklagten allein beerbt. Mi. O. , die 1963 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt war, verstarb dort am 24. August 1968 und wurde von dem Beklagten ebenfalls allein beerbt.

Mit Schreiben vom 30. August 1990 meldete der Beklagte Restitutionsansprüche hinsichtlich des enteigneten Grundbesitzes an. Der Landkreis Saalkreis erließ am 28. Juli 1997 einen mittlerweile bestandskräftigen Restitutionsbescheid, durch den […]


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