OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
Az.: 16 WF 108/06
Beschluss vom 20.11.2006
Vorinstanz: Amtsgericht Heidelberg, Az.: 37 F 152/05
Leitsatz:
Vereinbaren die Parteien mit Genehmigung des Familiengerichts einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich, weil sie ihn angesichts kurzer Ehe und wegen Geringfügigkeit für überflüssig halten, löst dies keine Einigungsgebühr aus.
Die Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Heidelberg vom 7. Juni 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dessen Kostenentscheidung aufgehoben wird.
Gründe:
1.
In der Folgesache Versorgungsausgleich haben die Parteien, auf Vorschlag des Familiengerichts, den Versorgungsausgleich auszuschließen, den gerichtlich genehmigten Vergleich vom 16. Februar 2006 geschlossen, welcher lautet:
„Die Parteien verzichten wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und nehmen den Verzicht der Gegenseite an.“
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat es abgelehnt, dem beigeordneten RA hierfür eine Einigungsgebühr von 85 € festzusetzen. Mit dem Beschluss vom 7. Juni 2006 hat die Familienrichterin die hiergegen gerichtete Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Das von dem beigeordneten Rechtsanwalt eingelegte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
2.
Die Ehe der Parteien dauerte i. S. des § 1587 Abs. 2 BGB vom 1. November 2003 bis 30. November 2005.
Die Ehefrau ließ in der Scheidungsantragsschrift beantragen, einen Versorgungsausgleich nicht stattfinden zu lassen, da beide Parteien während der Ehezeit so gut wie keine Rentenanwartschaften erwirtschaftet hätten. Sie bezeichnete sich als Studentin, gab in dem von ihr ausgefüllten Fragebogen zum Versorgungsausgleich ihre Versicherungsnummer in der gesetzlichen Rentenversicherung bekannt und teilte mit, dass sie den letzten Beitrag für den Monat Dezember 2005 bezahlt habe. Sonstige Anrechte verneinte sie. Das Familiengericht forder[…]