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Notarkosten für Beurkundung einer Patientenverfügung

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 7 W 17/20 – Beschluss vom 30.03.2020

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
Gründe
I.

Die Antragsteller, ein Ehepaar, wandten sich an den Antragsgegner, um Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten beurkunden zu lassen. Sie fragten mehrmals nach den Kosten, die entstehen würden, und erhielten stets die Antwort, dies könne noch nicht genau angegeben werden.

Der Antragsgegner übersandte den Antragstellern Entwürfe, nach denen die Erklärungen beurkundet wurden.

Die Antragsteller zahlten die Hälfte der vom Antragsgegner berechneten Gebühren und wenden sich mit ihren Anträgen, die das Landgericht zurückgewiesen hat, und mit ihren Beschwerden gegen alle vier Gebührenrechnungen.

Sie beanstanden, der Antragsgegner hätte ihre wiederholten Fragen nach der Höhe der Kosten mit größerer Sorgfalt und genaueren Angaben beantworten müssen. Hätten sie die schließlich berechnete Höhe der Kosten gekannt, hätten sie die Erklärungen nicht beurkunden lassen. Der Antragsgegner hätte sie zudem darauf hinweisen müssen, dass die Patientenverfügungen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Beurkundung bedurft hätten. Die Vollmachten hätte er, da sie wechselseitige Bevollmächtigungen gewollt hätten, in einer Urkunde beurkunden müssen, um geringere Kosten entstehen zu lassen.

Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die Beschwerden sind unbegründet.

Die Antragsteller schulden dem Antragsgegner die berechneten Kosten. Sie können nicht einwenden, der Antragsgegner habe sie unzureichend beraten oder habe eine unzweckmäßige Gestaltung der Beurkundungen ohne Rücksicht auf die Höhe der Kosten gewählt.

Den Antragstellern ist grundsätzlich zuzugestehen, dass ein Notar sorgfältig darauf achten muss, ob in den Erklärungen oder im Verhalten der um eine Amtstätigkeit Ansuchenden etwas dafür spricht, dass die Höhe der Kosten eine Rolle spielen könnte für die Entscheidung, ob zur Sprache gebrachte Beurkundungen vorgenommen werden sollen oder nicht. Hält man einen Schadensersatzanspruch (§§ 19 I BNotO, 249 I BGB) für gegeben, so sind die Beteiligten so zu stellen, als hätten sie Aufträge nicht erteilt, die der Notar ausführt, obwohl er hätte erkennen müssen, dass seine Auftraggeber sie […]


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