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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auslegung vertragsmäßiger Erbeinsetzung – eigene sowie Kinder des künftigen Ehegatten

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 49/19 – Beschluss vom 03.09.2019

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 5. Juni 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 7. Mai 2019 – 16 VI 329/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Mit notarieller Urkunde Nr. … des Notars D. B., beantragte die Antragstellerin die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheines, wonach sie selbst sowie Frau S. P. G. (geb. G.) und Herr M. G. jun. aufgrund Erbvertrages zu gleichen Teilen die Erben nach der am 25. Juli 2017 verstorbenen Frau G. H. G., geb. W. (im Folgenden: Erblasserin), geworden seien. Die Erblasserin war im Zeitpunkt des Erbfalles in zweiter Ehe geschieden, die Antragstellerin war ihre einzige Tochter. Der Beteiligte zu 2., ein Neffe der Erblasserin, hat der Erteilung des Erbscheins unter Berufung auf eine spätere testamentarische Erbeinsetzung widersprochen.

Die Erblasserin hinterließ mehrere Verfügungen von Todes wegen. Sie hatte mit ihrem früheren Ehemann mit notarieller Urkunde vom 15. März 1991 (UR … des Notars D.) einen Ehevertrag, einen Erbvertrag und einen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen (Bl. 13 ff. 16 VI 41/15). In dem Erbvertrag traf allein die Erblasserin mehrere Verfügungen von Todes wegen, u.a. setzte sie die Antragstellerin sowie die fünf Kinder ihres künftigen Ehemannes, darunter Frau S. G. und Herr M. G. jun., zu gleichen Teilen zu ihren Erben ein. Jedem der eingesetzten Erben wurde das Recht eingeräumt, „das Haus in B. von der Erbengemeinschaft zu erwerben zu einem Preis, der durch ein Gutachten eines von der Architektenkammer des Saarlandes zu benennenden vereidigten Sachverständigen für alle Erben bindend festzustellen ist. Soweit zum Übernahmezeitpunkt noch das Nießbrauchsrecht für Herrn M. G. besteht, ist der Wert des Nießbrauchs nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu ermitteln und abzusetzen“. Weiterhin heißt es: „Die vorstehenden Verfügungen sind auch für den Fall getroffen, dass die Ehe der Vertragsbeteiligten geschieden werden sollte. Herr G. nimmt die vorstehenden Erklärungen hiermit an. Auf die dadurch eingetretene Bindungswirkung sind die Beteiligten hingewiesen“. In dem gleichzeitig abgeschlossenen Erbverzichtsvertrag verzichtete der künftige Ehemann der Antragstellerin – „mit Rücksicht auf den ihm heute durch gesonderte Urkunde an dem Hausgrundstück … pp., eingeräumten Nießbrauch gegenüber seiner künftigen Ehefrau (…) auf sämtliche gesetzlichen Erb- u[…]


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