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Anforderungen an ordnungsgemäße Ladung zum Hauptverhandlungstermin

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LG Kleve – Az.: 120 Qs – 305 Js 87/16 – 45/18 – Beschluss vom 24.08.2018

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Kleve vom 08.03.2017 wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, aufgehoben.
Gründe
I.

Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 09.06.2016 gegen den Betroffenen und Beschwerdeführer Anklage wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln, Diebstahls und Nötigung erhoben. Nachdem ein erster Hauptverhandlungstermin am 07.12.2016 nicht hatte durchgeführt werden können, weil der Angeklagte nicht erschienen war, beraumte das Amtsgericht neuen Termin zur Hauptverhandlung auf den 08.03.2017 an. Auch diesen Termin nahm der Angeklagte nicht wahr. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht daher noch am selben Tage einen Sicherungshaftbefehl gegen den Angeklagten. Im Zusammenhang mit der darauf von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Fahndung nach dem Angeklagten erließ die Staatsanwaltschaft einen Europäischen Haftbefehl. Aufgrund dieses Haftbefehls wurde der Angeklagte in den Niederlanden festgenommen.

Mit der von seinem Verteidiger eingelegten Beschwerde wendet sich der Angeklagte gegen den Haftbefehl vom 08.03.2017. Er macht geltend, dass der Haftbefehl nicht hätte erlassen werden dürfen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der ausdrücklich auf § 230 Abs. 2 StPO gestützte Haftbefehl vom 08.03.2017 hätte gegen den Angeklagten nicht erlassen werden dürfen, weil diese nicht ordnungsgemäß zu dem auf diesen Tag anberaumten Hauptverhandlungstermin geladen worden war.

In diesem Zusammenhang ist bereits fraglich, ob die Ladung des Amtsgerichts den Angeklagten überhaupt erreicht hat. Die Ladung ist per „Einschreiben – Rückschein“ an den Angeklagten verschickt worden. In der Akte befindet sich der Ausdruck einer Internetseite der Deutschen Post, demzufolge das Ladungsschreiben mit der für das Schriftstück vergebenen Sendungsnummer am 31.12.2016 zugestellt worden ist. Diesem Ausdruck ist indes der dem Ladungsschreiben beigefügte Rückschein angeheftet, welcher über eine ordnungsgemäße Auslieferung gerade keine Angaben enthält: Weder ergibt sich aus dem Rückschein das Datum der Zustellung, noch ist er von einem Mitarbeiter eines niederländischen Postunternehmens oder dem Angeklagten selbst unterschrieben worden. Vor diesem Hintergrund kann der Nachweis der Zustellung anhand der vorliegenden Unterlagen nicht zweifelsfrei geführt werden.

Aber auch wenn man diese Zweifel überwinde[…]


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