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Verkehrsunfall – Haftung bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 4 U 106/15 – Urteil vom 28.04.2016

1. Auf die Berufung der Klägerin und der Widerbeklagten zu 2 wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24.07.2015 (Aktenzeichen 1 O 289/13) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 9.855,92 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € sowie an die TÜV Rheinland Schaden- und Wertgutachten GmbH 1.068,98 € zu zahlen, und zwar jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2013.

Auf die Widerklage wird die Widerbeklagte zu 3 verurteilt, an die Beklagte zu 2 einen Betrag von 729,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2013 und vorgerichtliche Kosten in Höhe von 72 € Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

2. Von den erstinstanzlichen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner 73 v. H. und die Beklagte zu 2 weitere 27 v. H. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2 und 3 trägt die Beklagte zu 2.

Von den zweitinstanzlichen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner 79 v. H. und die Beklagte zu 2 weitere 21 v. H. Die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2 trägt die Beklagte zu 2.

Im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Am XX.XX.XXXX gegen 20.45 Uhr ereignete sich in der … pp. Straße in S. ein Verkehrsunfall, an dem die Widerbeklagte zu 2 als Fahrerin des von der Klägerin gehaltenen und im Unfallzeitpunkt bei der Widerbeklagten zu 3 haftpflichtversicherten Auto mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXX und der Beklagte zu 1 als Fahrer des von der Beklagten zu 2 gehaltenen, im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten Renault Twingo mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XXXX beteiligt waren. Die Widerbeklagte zu 2 befuhr die St. Avolder Straße, die als im Wesentlichen gerade verlaufende Hauptstraße durch S. führt, von S. aus in Richtung A.. Der Widerbeklagten zu 2 folgte in einem weißen BMW ein Bekannter von ihr, der Zeuge K.. Der Beklagte zu 1, der als Auslief[…]


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