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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bußgeldverfahren – Anspruch auf Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung und die Lebensakte

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AG Menden
Az.: 8 OWi 44/13 (b)
Beschluss vom 17.04.2013

Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich):
Angesichts der immer komplexer werdenden Überwachungstechnik im Straßenverkehr, die entgegen der vielfach geäußerten Auffassung keineswegs fehlerfrei ist, ist es ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, dem Betroffenen die behördeninternen Unterlagen über das zum Einsatz gekommene Messgerät zur Verfügung zu stellen, die ihm überhaupt erst eine konkrete Rüge von Fehlern hinsichtlich der ihn betreffenden Messung ermöglichen. Für den Fall, dass die jeweilige Behörde keine gesonderten „Lebensakten“ für die eingesetzten Messgeräte führt, sind dem Betroffenen hilfsweise über seinen Verteidiger Auskünfte darüber zu erteilen, welche Arbeiten an dem Geschwindigkeitsmessgerät in der Zeit zwischen der letzten Eichung und dem Tattag vorgenommen worden sind und ob es andere Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Messgerät gegeben hat.

Dem …………wird aufgegeben, dem Betroffenen über seinen Verteidiger Akteneinsicht in folgende Unterlagen zu gewähren: Lebensakte des Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts, TRAFFIPAX TraffiPhot S, Identifikation MK 015 hilfsweise, dem Betroffenen über seinen Verteidiger unter Beifügung geeigneter Unterlagen Auskunft darüber zu erteilen, welche Wartungs— und/oder Reparaturarbeiten an dem oben bezeichneten Gerät in der Zeit zwischen dem 13.6.2012 (letzte Eichung) und dem 1.12.2012 (Tattag) vorgenommen worden sind.

Gründe:
Gegen den Betroffenen ist unter dem 7.2.2013 ein Bußgeldbescheid des Märkischen Kreises wegen des Vorwurfs ergangen, am 1.12.2012 um 1.9:46 Uhr in Menden als Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxxxx auf der ……., die dort außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h überschritten zu haben.
Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Betroffene frist— und formgerecht Einspruch eingelegt und dann unter anderem beantragt, seinem Verteidiger die „Lebensakte“ des oben bezeichneten Messgeräts zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
Mit Schreiben vom 7.2.2013 hat der Märkische Kreis dem Verteidiger unter Berufung auf Kommentarliteratur mitgeteilt, dass eine „Lebensakte“[…]


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