Bundesgerichtshof
Urteil vom 15.02.2000
Az.: VI ZR 135/99
Vorinstanzen: OLG Karlsruhe; LG Heidelberg
Leitsätze:
a) Die mit der Geburt eines nicht gewollten Kindes für die Eltern verbundenen wirtschaftlichen Belastungen, insbesondere die Aufwendungen für dessen Unterhalt, sind nur dann als ersatzpflichtiger Schaden auszugleichen, wenn der Schutz vor solchen Belastungen Gegenstand des jeweiligen Behandlungs- oder Beratungsvertrages war.
b) Wird zur Vorbereitung einer orthopädischen Zwecken dienenden Operation von den behandelnden Krankenhausärzten ein niedergelassener Gynäkologe als Konsiliararzt hinzugezogen, um das Bestehen einer Schwangerschaft bei der Patientin abzuklären, so erfaßt bei dessen Fehldiagnose eine etwaige Haftung des Krankenhausträgers den Unterhaltsaufwand und den sonstigen, durch die spätere Geburt eines Kindes veranlaßten materiellen Schaden der Eltern auch dann nicht, wenn sich diese aufgrund ihrer eigenen körperlichen Behinderungen bei Feststellung der Schwangerschaft zu deren rechtmäßiger Unterbrechung entschlossen hätten.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2000 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. März 1999 sowie das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 24. Juli 1996 teilweise abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes auf Ersatz des durch die Geburt ihrer am 8. Februar 1994 geborenen Tochter veranlaßten Unterhaltsaufwandes und weiteren materiellen Schadens in Anspruch.
Die Klägerin, die seit frühester Jugend an einer Kyphoskoliose (Verbiegung der Wirbelsäule in zwei Ebenen) leidet, befand sich nach Operationen in den Jahren 1970 und 1977 zur Behandlung dieses Leidens erneut vom 30. Juni bis 31. Oktober 1993 in der von der Beklagten getragenen Rehabilitationsklinik, wo i[…]