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Kündigung Geschäftsführeranstellungsvertrag – Rechtswegzuständigkeit

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 9 Ta 158/19 – Beschluss vom 28.10.2019

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der die Zulässigkeit des Rechtswegs teilweise ablehnende Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.07.2019 – 1 Ca 733/19 – abgeändert. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist auch für den Klageantrag zu 4. eröffnet.
Gründe
I.

Der Kläger war seit dem 13.01.1992 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 04.11.2008 als Bereichsleiter Personal. Gemäß einem schriftlichen Anstellungsvertrag (Bl. 14-26 der Akte) wurde der Kläger mit Wirkung zum 28.12.2016 für die Dauer von drei Jahren bis zum 27.12.2019 zu einem (Mit-)Geschäftsführer bestellt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 des Geschäftsführeranstellungsvertrages sollte der Arbeitsvertrag des Klägers ruhen und am Folgetag der Beendigung des Anstellungsverhältnisses wieder aufleben.

Mit Schreiben vom 25.03.2019, das vom Vorsitzenden der Geschäftsführung unterzeichnet ist, kündigte die Beklagte das „aktuell ruhende Anstellungsverhältnis“ zum nächstmöglichen Termin. Am 04.04.2019 widerrief der Aufsichtsrat die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer zum 15.04.2019. Mit einem vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichneten Schreiben vom 08.04.2019 kündigte die Beklagte den Geschäftsführeranstellungsvertrag des Klägers zum 31.05.2019. Mit einem weiterem Schreiben vom 12.04.2019, das von dem Vorsitzenden der Geschäftsführung und einem weiteren Geschäftsführer unterzeichnet ist, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2019. Am 07.05.2019 wurde die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen.

Mit seiner am 12.04.2019 beim Arbeitsgericht Bonn eingereichten, der Beklagten am 25.04.2019 zugestellten und später erweiterten Klage macht der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der Kündigungen vom 25.03.2019 und vom 12.04.2019 sowie das ungekündigte Fortbestehen seines Arbeitsverhältnisses geltend. Zudem begehrt er mit dem Klageantrag zu 4. die Feststellung, dass das Geschäftsführeranstellungsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 08.04.2019 weder zum 31.05.2019 noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt aufgelöst wurde, sondern bis zum 27.12.2019 fortbesteht.

Auf die Rechtswegrüge der Beklagten hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 18.07.2019 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für die Anträge zu 1. bis 3. für zulässig erachtet,[…]


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