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Betriebskosten – Wann ist ein Mieter zu Betriebskostennachzahlungen verpflichtet?

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AG Dortmund, Az.: 425 C 625/19, Urteil vom 02.04.2019

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 02.04.2019 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.080,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.01.2019 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Beklagte hat mit Mietvertrag vom 24.06.2014 von Frau xx eine Wohnung im Hause xy angemietet. Die Kläger haben das Grundstück inzwischen erworben.

In § 3.2 des Mietvertrages ist vereinbart, dass die Mieterin die Betriebskosten gem. § 2 der Betriebskostenverordnung zu tragen hat. Ferner ist unter § 3.3 vereinbart, dass die Betriebskosten, soweit solche bestehen, in gesetzlichen Bestimmungen umzulegen sind, im Übrigen nach einem vom Vermieter nach billigem Ermessen zu bestimmenden Maßstab.

Die Kläger haben für das Jahr 2015 eine Betriebskostenabrechnung verteilt, in der die Kosten im Wesentlichen nach einem Personenschlüssel verteilt und in der Hausverwaltungskosten enthalten sind. Die Abrechnung schließt mit einem Saldo von 2.010,20 Euro. Hierauf hat die Beklagte 11 x 85,00 Euro also 935,00 Euro gezahlt, so dass die Abrechnungen einen Saldo von 1.075,20 Euro ergibt. Ferner haben die Kläger eine Abrechnung für das Jahr 2016 erteilt, die ebenfalls im Wesentlichen nach einem Personenschlüssel erfolgt ist, in der sie die Kosten für eine Abflussreinigung der Beklagten in Rechnung gestellt haben. Die Abrechnung schließt mit einer Summe von 2.025,48 Euro worauf die Beklagte 12 x 85,00 Euro also 1.020 Euro gezahlt hat, so dass sich ein Nachzahlungsbetrag von 1.005,48 Euro ergibt. Beide Abrechnungen sind der Beklagten innerhalb der Abrechnungsfrist zugegangen. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindlichen Kopien der Abrechnungen Bezug genommen.

Die Kläger bestreiten, dass die Beklagte Belege für die beiden Jahre angefordert habe und irgendwelche Einwände hiergegen erhoben habe.

Die Kläger beantragen, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, mehrfach Akteneinsicht beantragt zu haben. Dies habe sie u.a. per SMS gemacht. Auf Nachfrage des Gerichts hat sie mitgeteilt, dafür aber keine Beweis anbieten zu können. Auf anwaltlicher Aufforderung vom 15. Februar 2019 seien lediglich die Belege für das Abrechnungsjahr 201[…]


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