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Sorgerechtsübertragung – Verschweigen einer HIV-Infektion

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Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 4 UF 112/05
Beschluss vom 15.03.2006

Gründe:
Die Parteien schlossen am 14.6.2002 die Ehe. Die Antragstellerin ist O1 Staatsangehörige, der Antragsgegner besitzt die Staatsangehörigkeit von O2.

Aus der Ehe ist die am 12.9.2002 geborene Tochter A hervorgegangen, die seit der im Herbst 2004 erfolgten Trennung von der Antragstellerin betreut wird. Die Parteien waren bereits seit September 2000 ein Paar, noch vor der Aufnahme intimer Beziehungen wurde die AIDS-Problematik angesprochen. Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin auf Befragen mit, dass er Leistungssportler sei, deshalb auf seinen Körper aufpasse und regelmäßig auf die Immunschwäche getestet werde. Er verschwieg, dass er HIV-infiziert war und dies bereits seit 1998 wusste. Im September 2000 war die Antragstellerin das erste Mal von dem Antragsgegner schwanger, es kam zu einer Fehlgeburt. Nachdem A geboren wurde, verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Antragsgegners, er litt unter starkem Husten und begab sich auf Drängen der Antragstellerin in ärztliche Behandlung. Während eines Afrika-Aufenthalts des Antragsgegners kam ein Brief der Universitätsklinik O3, den die Antragstellerin aus Sorge um die Gesundheit des Antragsgegners öffnete. Aus diesem Brief erfuhr die Antragstellerin erstmalig, dass der Antragsgegner HIV-infiziert war und dies bereits seit Februar 1998 wusste. Die Antragstellerin trennte sich daraufhin von ihrem Ehemann und beantragte eine Härtefallscheidung sowie die Übertragung des alleinigen Sorgerechts.

Die Antragstellerin hat den Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts damit begründet, dass der Antragsgegner durch das Verschweigen seiner HIV-Infektion seine Familie in erheblicher Weise gefährdet habe. Er habe das Vertrauen der Antragstellerin missbraucht und jegliche Einsicht in sein Fehlverhalten verweigert. Ein normaler Umgang bzw. eine normale Kommunikation mit dem Antragsgegner sei nicht mehr möglich, es sei deshalb zum Wohle der Tochter erforderlich, ihr, der Antragstellerin, das alleinige Sorgerecht zu übertragen. Der An[…]


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