Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebshaftpflichtversicherung – Feststellungsklage des geschädigten Dritten bei Insolvenz

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

OLG Celle – Az.: 8 U 28/12 – Urteil vom 05.07.2012

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. November 2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch in Höhe eines Selbstbehalts von 2.500 € die Beklagte keinen Deckungsschutz zu gewähren hat.

2. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 20 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 410.000 € festgesetzt, für die Zeit ab 29. Juni 2012 auf bis zu 290.000 €.
Gründe
I.

Der Kläger macht aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau (Anlage K 4, gesondert geheftet) Ansprüche aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag zwischen der Beklagten und der mittlerweile insolventen M. … GmbH in S. geltend.

Die M. … GmbH führte gemäß Bauwerkvertrag vom 26. November 2003 (Anlage K 1) für den Kläger und seine Ehefrau Maurer- und Stahlbetonarbeiten zum Bauvorhaben des Klägers und seiner Ehefrau in N. durch und errichtete in diesem Rahmen eine Sohlplatte.

Die Leistung war mangelhaft (siehe auch Urteil des LG Verden vom 12. August 2009, 8 O 345/08, Anlage K 3). Bedingt durch die Mängel der Sohlplatte kam es zu Schäden am von dritter Seite darauf errichteten Fertighaus, das deswegen abgerissen und einschließlich Sohlplatte neu errichtet werden muss.

Die M. … GmbH ist insolvent. Eine Forderung des Klägers in Höhe von 452.694,50 € wurde zur Insolvenztabelle festgestellt. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. S., entsprach dem Antrag des Klägers auf Freigabe des Freistellungs- und Deckungsanspruchs aus der Masse nicht (Anlage K 8).

Die M. … GmbH war bei der Beklagten haftpflichtversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die AHB der Beklagten sowie die BBR 1 zugrunde (vgl. dazu sowie auch zur Bauhandwerker-Police den Anlagenband der Beklagten, Versicherungsschein Anlage K 2 mit Bl. 50). Als „versichertes Risiko“ ist im Versicherungsschein bezeichnet: „Sonstige Betriebe des Bau- und Ausbauhandwerks – Maurerarbeiten -“.

Der Kläger macht einen Feststellungsanspruch geltend. Versichert seien mit Ausnahme der Kosten für die Beseitigung und Neuerrichtung der Soh[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv