SG Gelsenkirchen – Az.: S 39 R 628/19 – Urteil vom 19.08.2021
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der XXXX geborene Kläger ist verheiratet und Vater von drei Kindern. Nach eigenen Angaben beendete er seine Tätigkeit als Bergmann im Jahre 1992. Mittlerweile wurden bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) i.H.v. 80 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches G festgestellt (Bescheid vom 31.08.2018).
Aktuell bezieht er Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Am 31.10.2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Daraufhin nahm die Beklagte medizinische Ermittlung zum Gesundheitszustand des Klägers – u.a. durch Einholung von Befundberichten – auf und ließ ihn zur Beurteilung seines Leistungsvermögens durch Dr. P am 18.12.2018 ambulant untersuchen.
Mit Bescheid vom 22.02.2019 lehnte die Beklagte den Rentenantrag insgesamt ab.
Zwar seien vor allem körperliche Minderbelastbarkeit bei chronisch obstruktiver Atemwegserkrankung im Stadium III nach Gold, Lungenüberblähung, langjähriger Nikotinkonsum, Minderbelastbarkeit und Minderbeweglichkeit der LWS (April 2005 Bandscheibenvorfalloperation) sowie ein chronisches Schmerzsyndrom festzustellen, allerdings würden die hiermit verbundenen Einschränkungen nicht zu einem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung führen. Der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein.
Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau komme nicht in Betracht, da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Hiergegen erhob der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigte Widerspruch. Zur Begründung verweist der Kläger auf die festgestellten Behinderungen und den Nachteilsausgleich G. Weiter meint er, dass die Auswirkungen der von Dr. P diagnostizierten Erkrankungen nicht ausreichend gewürdigt worden seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2019 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch im Wesentlichen unter Wiederholung der Argumentation aus dem Ablehnungsbescheid zurück.
Ergänzend wurde ausgeführt, dass nach dem Untersuchungsergebnis Einsatzfähigkeit für Tätigkeiten mit leichter körperlicher Beanspruchung mit der Möglichkeit des Wechsels zwischen Sitzen, Stehen und Ge[…]