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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ehescheidung – Prozeßkostenhilfe für 1. Instanz (Besonderheiten bei kroatischen Staatsbürgern)

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Oberlandesgericht Stuttgart
Az.: 17 WF 88/2001
Beschluß vom 21.03.2001
Vorinstanz: AG Rottweil – Az.: 4 F 32/2001

In der Familiensache wegen Ehescheidung hier: Prozeßkostenhilfe für die Antragstellerin in I. Instanz hat der 17. Zivilsenat – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Stuttgart beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Rottweil vom 21.02.2001 (4 F 32/01) abgeändert und der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für die Scheidungssache im ersten Rechtszug bewilligt. Ihr wird RA X beigeordnet. Die Antragstellerin hat keine Raten auf die Prozeßkosten zu bezahlen.

GRÜNDE
Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Ehefrau gegen den Beschluß des Familiengerichts über die Versagung von Prozeßkostenhilfe ist begründet. Die Scheidung der Ehe der Parteien, beide kroatische Staatsangehörige, kann nicht davon abhängig gemacht werden, daß vor der zuständigen kroatischen Behörde ein Versöhnungsversuch durchgeführt wurde.
1 .
Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die Scheidung, wenn sie in Kroatien beantragt würde, im vorliegenden Fall überhaupt von der vorherigen Durchführung eines Vermittlungsverfahrens abhängig wäre. Denn die Parteien haben keine gemeinsamen minderjährigen Kinder. Das minderjährige Kind der Antragstellerin stammt nicht von dem Antragsgegner. Für die Auffassung des Familiengerichts in dem angefochtenen Beschluß spricht zwar der bei Bergmann/Ferid wiedergegebene Wortlaut des Art. 44 Abs. 1 des kroatischen Familiengesetzes vom 16.12.1998. Danach sind Ehegatten, die minderjährige eigene oder an Kindes Statt angenommene Kinder oder Kinder, über die sie die elterliche Fürsorge nach ihrer Volljährigkeit ausüben, haben, verpflichtet, beim Zentrum für Sozialfürsorge vor der Einleitung des Scheidungsverfahrens einen Antrag auf Vermittlung zu stellen. Der Wortlaut läßt deshalb grundsätzlich auch die Anwendung der Vorschrift auf leibliche Kinder eines Ehegatten zu, die nicht zugleich gemeinsame Kinder der Eheleute sind.
Eine umfassende Betrachtung des Regelungsabschnitts im Gesamtzusammenhang legt aber die Annahme nahe, daß der ausländische Gesetzestext mißverständlich übersetzt ist. Denn in allen anderen Vorschriften, die sich[…]


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