OLG Dresden – Az.: 17 W 233/17 – Beschluss vom 29.03.2017
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pirna, vom 27.02.2017 (PI 768-17) wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks der Gemarkung …, Bl. …, Flurstück …, das mit einem mehrstöckigen Gebäude bebaut ist. Mit notarieller Urkunde vom 10.11.2016 hat er die Teilung des Grundstücks in drei Wohnungseigentumseinheiten erklärt. Nach der Teilungserklärung soll u.a. Sondereigentum an der Wohnung Nr. 2 entstehen, die sich auf das 2. und 3. OG sowie auf die gesamte über dem 3. OG liegende Abstellebene erstreckt. Dem Aufteilungsplan lässt sich entnehmen, dass die Abstellebene unter der Dachschräge liegt und aus einem Abstellraum mit einer Größe von 16,88 m² und einem weiteren Abstellraum von 4,63 m² besteht. Der Zugang zu dem kleineren Abstellraum führt durch die Wohnungseingangstür zur Wohnung 2, dann über eine Treppe und schließlich durch den größeren Abstellraum. In dem kleineren Abstellraum soll sich nach dem Aufteilungsplan die Heizungsanlage befinden, die da gesamte Haus mit Wärme versorgt. Der räumliche Umfang der Heizungsanlage beträgt nach der Teilungserklärung max. 0,44 m². Die Stadtverwaltung … bescheinigte die Abgeschlossenheit der Wohnungen bzw. Geschäftsräume.
Der vom Beschwerdeführer hierzu beauftragte Notar beantragte am 17.11.2016 gem. § 15 GBO die Eintragung der Aufteilung in Wohnungseigentum gem. § 8 WEG. Das Grundbuchamt des Amtsgerichts Pirna hat durch Beschluss vom 27.02.2017 den Antrag zurückgewiesen, weil der Abstellraum, der die Heizungsanlage beherbergen solle, kein Sondereigentum sein könne. Zwar sei der Raum nach der Teilungserklärung als Abstellraum zu nutzen. Diese Nutzungsart sei aber wohl sekundärer Natur und könne deshalb den Charakter als Heizungsraum nicht ändern. Überdies erfolge der Zugang zu dem Heizungsraum durch die Wohnung Nr. 2. Dagegen wendet sich der Notar mit seinem Beschwerdeschriftsatz vom 06.03.2017. Er meint, dass sich der Nutzungszweck des Raumes maßgeblich aus dem Aufteilungsplan ergebe, der hier einen Abstellraum vorsieht. Die Nutzung als Abstellraum sei auch nicht untergeordneter Natur, denn die Heizungsanlage nehme weniger als 10 % der Raumfläche ein.
II.
Die Beschwerde ist gem. § 71 GBO statthaft; der Beschwerdeführer ist beschwerdeber[…]